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§ 11 - Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" (EVZStiftG k.a.Abk.)

§ 11 Leistungsberechtigte



(1) Leistungsberechtigt nach diesem Gesetz ist, wer

1.
in einem Konzentrationslager im Sinne von § 42 Abs. 2 Bundesentschädigungsgesetz oder in einer anderen Haftstätte außerhalb des Gebietes der heutigen Republik Österreich oder einem Ghetto unter vergleichbaren Bedingungen inhaftiert war und zur Arbeit gezwungen wurde,

2.
aus seinem Heimatstaat in das Gebiet des Deutschen Reichs in den Grenzen von 1937 oder in ein vom Deutschen Reich besetztes Gebiet deportiert wurde, zu einem Arbeitseinsatz in einem gewerblichen Unternehmen oder im öffentlichen Bereich gezwungen und unter anderen Bedingungen als den in Nummer 1 genannten inhaftiert oder haftähnlichen Bedingungen oder vergleichbar besonders schlechten Lebensbedingungen unterworfen war; diese Regelung gilt nicht für Personen, die wegen der überwiegend im Gebiet der heutigen Republik Österreich geleisteten Zwangsarbeit Leistungen aus dem österreichischen Versöhnungsfonds erhalten können,

3.
im Zuge rassischer Verfolgung unter wesentlicher, direkter und schadensursächlicher Beteiligung deutscher Unternehmen Vermögensschäden im Sinne der Wiedergutmachungsgesetze erlitten hat und hierfür keine Leistungen erhalten konnte, weil er entweder die Wohnsitzvoraussetzungen des Bundesentschädigungsgesetzes nicht erfüllte oder auf Grund seines Wohnsitzes oder dauernden Aufenthalts in einem Gebiet, mit dessen Regierung die Bundesrepublik Deutschland keine diplomatischen Beziehungen unterhielt, nicht imstande war, fristgerecht Herausgabe- oder Wiedergutmachungsansprüche geltend zu machen, oder weil er die Verbringung einer außerhalb des Deutschen Reichs in den Grenzen von 1937 verfolgungsbedingt entzogenen, dort nicht mehr auffindbaren Sache in die Bundesrepublik Deutschland nicht nachweisen konnte oder Nachweise über die Begründetheit von Ansprüchen nach dem Bundesrückerstattungsgesetz und dem Bundesentschädigungsgesetz erst auf Grund der deutschen Wiedervereinigung bekannt und verfügbar wurden und die Geltendmachung der Ansprüche nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen oder nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz ausgeschlossen war oder soweit Rückerstattungsleistungen für außerhalb des Reichsgebietes entzogene Geldforderungen mangels Feststellbarkeit abgelehnt worden sind und hierfür Leistungen weder nach den Gesetzen zur Neuordnung des Geldwesens, dem Bundesentschädigungsgesetz, dem Lastenausgleichsgesetz oder dem Reparationsschädengesetz beantragt werden konnten; das gilt auch für andere Verfolgte im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes; Sonderregelungen im Rahmen der International Commission on Holocaust Era Insurance Claims bleiben unberührt.

Die Partnerorganisationen können im Rahmen der ihnen nach § 9 Abs. 2 zugewiesenen Mittel Leistungen auch solchen Opfern nationalsozialistischer Unrechtsmaßnahmen, insbesondere Zwangsarbeitern im landwirtschaftlichen Bereich, gewähren, die nicht zu einer der in Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Fallgruppen gehören. Diese Leistungen dürfen vorbehaltlich § 9 Abs. 8 nicht zu einer Minderung der für Leistungsberechtigte nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 vorgesehenen Beträge führen. Die in § 9 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 vorgesehenen Mittel sind zum Ausgleich von Vermögensschäden bestimmt, die im Rahmen von nationalsozialistischen Unrechtshandlungen unter wesentlicher, direkter und schadensursächlicher Beteiligung deutscher Unternehmen verursacht wurden und nicht aus Gründen nationalsozialistischer Verfolgung zugefügt worden sind.

Die in § 9 Abs. 3 genannten Mittel sollen in Fällen medizinischer Versuche oder bei Tod oder bei schweren Gesundheitsschäden eines in einem Zwangsarbeiterkinderheim untergebrachten Kindes gewährt werden; sie können in Fällen sonstiger Personenschäden gewährt werden.

(2) Die Leistungsberechtigung ist vom Antragsteller durch Unterlagen nachzuweisen. Die Partnerorganisation hat entsprechende Beweismittel hinzuzuziehen. Liegen solche Beweismittel nicht vor, kann die Leistungsberechtigung auf andere Weise glaubhaft gemacht werden.

(3) Kriegsgefangenschaft begründet keine Leistungsberechtigung.

(4) Leistungen der Stiftung sind von der Erbschaft- und Schenkungsteuer befreit.



 

Zitierungen von § 11 Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft"

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 EVZStiftG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EVZStiftG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 EVZStiftG Kuratorium (vom 29.12.2006)
... darauf hinzuwirken, dass die Partnerorganisationen die Leistungsberechtigungen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 gleichmäßig ausschöpfen können. (8) Die ...
§ 9 EVZStiftG Verwendung der Stiftungsmittel
... zugewiesen. Sie dienen der Gewährung von Einmalleistungen an die nach § 11 Leistungsberechtigten sowie zur Deckung der bei den Partnerorganisationen entstehenden Personal- ... den Partnerorganisationen entstehenden Personal- und Sachkosten. Leistungsberechtigte nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Satz 5 können bis zu 15.000 Deutsche Mark, Leistungsberechtigte nach ... Satz 1 Nr. 1 oder Satz 5 können bis zu 15.000 Deutsche Mark, Leistungsberechtigte nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2 bis zu 5.000 Deutsche Mark erhalten. Eine Leistung nach § 11 ... 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2 bis zu 5.000 Deutsche Mark erhalten. Eine Leistung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 schließt eine Leistung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder ... Eine Leistung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 schließt eine Leistung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder Satz 4 oder 5 nicht aus. (2) Den Partnerorganisationen stehen ... stehen für Leistungen an von Personenschäden Betroffene gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 und § 11 Abs. 1 Satz 2, soweit zum Ausgleich von Zwangsarbeit ... Personenschäden Betroffene gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 und § 11 Abs. 1 Satz 2, soweit zum Ausgleich von Zwangsarbeit bestimmt, einschließlich 50 Millionen ... und dem Gesamtbetrag der in Satz 1 genannten Mittel unter Berücksichtigung von § 11 Abs. 1 Satz 5. Die Partnerorganisationen können die in Satz 4 genannte Kommission bitten, ... Deutsche Mark für verfolgungsbedingte Vermögensschäden im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 2. 50 Millionen Deutsche Mark für sonstige ... 50 Millionen Deutsche Mark für sonstige Vermögensschäden im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 4, 3. 150 Millionen Deutsche Mark zum Ausgleich unbezahlter ... in Absprache mit dem Kuratorium innerhalb der Quote für Zwangsarbeiter nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, soweit dies in anderen Haftstätten Inhaftierte betrifft, und für ... soweit dies in anderen Haftstätten Inhaftierte betrifft, und für Betroffene nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Unterkategorien nach der Schwere des Schicksals bilden und entsprechend ... zunächst nur in Höhe von 50 vom Hundert für Leistungsberechtigte nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und von 35 vom Hundert für Leistungsberechtigte nach § 11 Abs. 1 ... § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und von 35 vom Hundert für Leistungsberechtigte nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2 ausgeschöpft werden. Eine weitere Leistung bis zu 50 vom ... zu 50 vom Hundert der in Absatz 1 genannten Beträge für Leistungsberechtigte nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und bis zu 65 vom Hundert der in Absatz 1 genannten Beträge für ... zu 65 vom Hundert der in Absatz 1 genannten Beträge für Leistungsberechtigte nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2 erfolgt nach Abschluss der Bearbeitung aller bei der jeweiligen ... 2 zugewiesenen Mittel nicht überschritten werden. (10) Leistungen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 mit Ausnahme der Leistungen der International Commission on Holocaust Era ... der International Commission on Holocaust Era Insurance Claims und Leistungen nach § 11 Abs. 1 Satz 4 oder 5 können erst nach Abschluss der Bearbeitung aller bei der ... Absatz 2 zugeteilte, aber nicht verbrauchte Mittel sind für Leistungsberechtigte nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 zu verwenden. Werden die nach den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen ... Fehlbedarf einzelner Partnerorganisationen bei der Gewährung von Leistungen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 auszugleichen. Das Kuratorium entscheidet über die anderweitige ... und Rechtsbeistände, die durch ihr Tätigwerden zugunsten der nach § 11 Leistungsberechtigten zur Errichtung der Stiftung beigetragen oder auf andere Weise ihr ... oder indem sie zwischen dem 14. November 1990 und dem 17. Dezember 1999 Klage für nach § 11 Leistungsberechtigte erhoben haben. Auf Leistungen im Sinne des Satzes 2 besteht kein ...
§ 10 EVZStiftG Mittelvergabe durch Partnerorganisationen
... Die Gewährung und die Auszahlung der Einmalleistungen an die nach § 11 Leistungsberechtigten erfolgen durch Partnerorganisationen. Die Stiftung ist insoweit weder ...
§ 12 EVZStiftG Begriffsbestimmungen
... Kennzeichen für andere Haftstätten im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 1 sind unmenschliche Haftbedingungen, unzureichende Ernährung und fehlende ... fehlende medizinische Versorgung. (2) Deutsche Unternehmen im Sinne der §§ 11 und 16 sind alle Unternehmen, die ihren Sitz im Gebiet des Deutschen Reichs in den Grenzen von ...
§ 13 EVZStiftG Antragsrecht
... Leistungen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 oder Satz 2 oder 5 sind höchstpersönlich und als solche zu ... der Leistungsberechtigte nach dem 15. Februar 1999 verstorben oder werden Leistungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 oder Satz 4 beantragt, sind der überlebende Ehegatte und die noch lebenden ...
§ 14 EVZStiftG Antrags- und Ausschlussfristen
... Eine Leistungsberechtigung nach Maßgabe von § 11 kann nicht mehr festgestellt werden, wenn bei Ablauf des 31. Dezember 2001 kein Antrag bei einer ... Anzeige der Rechtsnachfolge entsprechend. (4) Die Leistungsberechtigungen nach § 11 erlöschen mit Ablauf des 30. September 2006. Hat die Partnerorganisation die nicht ...
§ 16 EVZStiftG Ausschluss von Ansprüchen
... deutscher Unternehmen für erlittenes nationalsozialistisches Unrecht im Sinne von § 11 können nur nach diesem Gesetz beantragt werden. Etwaige weitergehende Ansprüche im ... wirksam. Die Entgegenahme von Leistungen für Personenschäden gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 oder Satz 2 oder 5 bedeutet nicht den Verzicht auf Leistungen nach ... für Versicherungs- oder für sonstige Vermögensschäden gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder Satz 4 und umgekehrt. Satz 1 gilt nicht für Forderungen aus ...
§ 18 EVZStiftG Auskunftsersuchen
... Daten eines Antragstellers nur für das Verfahren zur Leistungsgewährung nach § 11 verwendet werden. Die Verwendung dieser Daten für andere Zwecke ist zulässig, wenn der ...