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Anwendungsbereich

Dieses Gesetz gilt für Gebäude, die überwiegend zu Wohnzwecken genutzt werden, einschließlich Wohn-, Alten- und Pflegeheime. Hiervon ausgenommen sind

1. Wohngebäude, die weniger als vier Monate im Zeitraum vom 1. Oktober bis 30. April genutzt werden, und
2. Wohngebäude mit einer Wohnfläche von weniger als 50 m2.

Literatur im Internet zu § 2 EWärmeG

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