§ 5
Ersatzweise Erfüllung

(1) Die Verpflichtung nach § 4 Abs. 1 und 2 kann ersatzweise dadurch erfüllt werden, dass

1. bei Wohngebäuden im Sinne von § 4 Abs. 1 die Anforderungen an den Jahres-Primärenergiebedarf und den Transmissionswärmeverlust nach Anlage 1 Tabelle 1 der Energieeinsparverordnung in der Fassung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519) um mindestens 30 Prozent unterschritten werden,
2. bei Wohngebäuden im Sinne von § 4 Abs. 2 entweder
a) die Bauteile (Dächer oder Dachschrägen und oberste Geschossdecken), die beheizte Räume nach oben gegen die Außenluft abgrenzen, so gedämmt werden, dass die Anforderungen der Energieeinsparverordnung in der oben genannten Fassung an den in Anlage 3 Tabelle 1 festgelegten Wärmedurchgangskoeffizienten der betroffenen Bauteile um mindestens 30 Prozent unterschritten werden, oder
b) die Außenwände so gedämmt werden, dass die Anforderungen der Energieeinsparverordnung in der oben genannten Fassung an den in Anlage 3 Tabelle 1 festgelegten Wärmedurchgangskoeffizienten um min destens 30 Prozent unterschritten werden, oder
c) der Transmissionswärmeverlust des Gebäudes durch eine geeignete Kombination von Maßnahmen so reduziert wird, dass
aa) bei Gebäuden, für die der Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt worden ist, die Anforderungen der Energieeinsparverordnung in der oben genannten Fassung an den Transmissionswärmeverlust H'T in Anlage 1 Tabelle 1 um nicht mehr als 40 Prozent überschritten werden,
bb) bei Gebäuden, für die der Bauantrag zwischen dem 1. November 1977 und dem 31. Dezember 1994 gestellt wurde, die Anforderungen der Energieeinsparverordnung in der oben genannten Fassung an den Transmissionswärmeverlust H'T in Anlage 1 Tabelle 1 um nicht mehr als 10 Prozent überschritten werden,
cc) bei Gebäuden, für die zwischen dem 1. Januar 1995 und dem 31. Januar 2002 der Bauantrag gestellt oder die Bauanzeige erstattet worden ist, die Anforderungen der Energieeinsparverordnung in der oben genannten Fassung an den Transmissionswärmeverlust H'T in Anlage 1 Tabelle 1 um mindestens 20 Prozent unterschritten werden,
dd) bei Gebäuden, für die zwischen dem 1. Februar 2002 und dem 31. März 2008 der Bauantrag gestellt oder die Bauanzeige erstattet worden ist, die Anforderungen der Energieeinsparverordnung in der oben genannten Fassung an den Transmissionswärmeverlust H'T in Anlage 1 Tabelle 1 um mindestens 30 Prozent unterschritten werden.

Soweit Baumaßnahmen erforderlich sind, sind diese innerhalb von 12 Monaten nach Austausch der Heizanlage durchzuführen. Das Umweltministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Wirtschaftsministerium durch Rechtsverordnung, die Anforderungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 für eine ersatzweise Erfüllung entsprechend, höchs tens um bis zu weitere 30 Prozentpunkte gegen über der Energieeinsparverordnung in der Fassung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519) zu erhöhen, wenn mit deren Änderung für Gebäude erhöhte Anforderungen an den Jahresprimärenergiebedarf, den Transmissionswärmeverlust oder den Wärmedurchgangskoeffizienten festgelegt werden.

(2) Die Pflicht nach § 4 Abs. 1 und 2 kann des Weiteren ersatzweise dadurch erfüllt werden, dass

1. der Wärmebedarf des Wohngebäudes überwiegend durch eine Heizanlage gedeckt wird, die in Kraft-Wärme-Kopplung mit einem Gesamtwirkungsgrad von mindestens 70 Prozent und einer Stromkennzahl von mindestens 0,1 betrieben wird,
2. der Wärmebedarf des Wohngebäudes ausschließlich oder neben dem Einsatz erneuerbarer Energien durch Anschluss an ein Wärmenetz gedeckt wird, das mit Kraft-Wärme-Kopplung oder erneuerbaren Energien betrieben wird,
3. eine Anlage zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie genutzt wird und dadurch die weitere Nutzung von solarer Strahlungsenergie zur Deckung des Pflichtanteils ausgeschlossen wird.

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Literatur im Internet zu § 5 EWärmeG

Querverweise

Auf § 5 EWärmeG verweisen folgende Vorschriften:
    EWärmeG
      § 6 (Nachweispflichten)
      § 7 (Hinweispflicht, Sachkundige)
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