(1) Sachkundige im Sinne dieses Gesetzes sind
| 1. | die nach Bundes- oder Landesrecht zur Ausstellung von Energieausweisen Berechtigten, | |
| 2. | Personen, die für ein zulassungspflichtiges Bau-, Ausbau- oder anlagentechnisches Gewerbe oder für das Schornsteinfegerwesen die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle erfüllen, sowie Handwerksmeister der zulassungsfreien Handwerke dieser Bereiche und Personen, die aufgrund ihrer Ausbildung berechtigt sind, ein solches Handwerk ohne Meistertitel selbstständig auszuüben. |
(2) Die Sachkundigen haben die Verpflichteten im Sinne von § 4 Abs. 7 auf ihre Pflichten nach den §§ 4 und 6 sowie auf die Möglichkeiten der Erfüllung nach § 4 Abs. 3 und der ersatzweisen Erfüllung nach § 5 hinzuweisen, wenn sie für die Verpflichteten Aufgaben im Zusammenhang mit der Bereitstellung oder dem Austausch einer Heizanlage wahrnehmen oder mit der Erfüllung oder ersatzweisen Erfüllung der Nutzungspflicht beauftragt werden. Zur Erfüllung der Hinweispflicht genügt es, wenn die Sachkundigen dem Verpflichteten ein entsprechendes Merkblatt übergeben. Die Hinweispflicht besteht nicht, wenn sich der Bauherr oder Eigentümer oder Erbbauberechtigte des Wohngebäudes unter Vorlage einer Bestätigung nach § 6 darauf beruft, dass für ihn die Pflicht nach § 4 Abs. 8 entfällt.
(3) Das Umweltministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Wirtschaftsministerium durch Rechtsverordnung festzulegen, welche Angaben die erforderlichen Bestätigungen nach § 6 sowie das Merkblatt nach Absatz 2 enthalten müssen. Als Angaben für die Bestätigungen können die zur Überprüfung der Pflichterfüllung oder der Voraussetzungen für das Entfallen der Nutzungspflicht erforderlichen Informationen, wie zum Beispiel Wärmebedarf, Art der Pflichterfüllung und Leistung der Anlage, vorgesehen werden.
Literatur im Internet zu § 7 EWärmeG
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