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§ 5a - Energieeinsparungsgesetz (EnEG)

neugefasst durch B. v. 01.09.2005 BGBl. I S. 2684; aufgehoben durch Artikel 10 G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1728
Geltung ab 29.07.1976; FNA: 754-4 Energieversorgung
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§ 5a Energieausweise



Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Inhalte und Verwendung von Energieausweisen auf Bedarfs- und Verbrauchsgrundlage vorzugeben und dabei zu bestimmen, welche Angaben und Kennwerte über die Energieeffizienz eines Gebäudes, eines Gebäudeteils, eines Bauteils oder in § 2 Abs. 1 genannter Anlagen oder Einrichtungen darzustellen sind. Die Vorgaben können sich insbesondere beziehen auf

1.
die Arten der betroffenen Gebäude, Gebäudeteile und Anlagen oder Einrichtungen,

2.
die Zeitpunkte und Anlässe für die Ausstellung und Aktualisierung von Energieausweisen,

3.
die Ermittlung, Dokumentation und Aktualisierung von Angaben und Kennwerten,

4.
die Angabe von Referenzwerten, wie gültige Rechtsnormen und Vergleichskennwerte,

5.
Empfehlungen für kosteneffiziente Verbesserungen der Energieeffizienz,

6.
die Verpflichtung, Energieausweise Behörden und bestimmten Dritten vorzulegen oder zu übergeben sowie Angaben aus Energieausweisen in Immobilienanzeigen in kommerziellen Medien, insbesondere bei Verkauf und Vermietung, zu nennen,

7.
den Aushang von Energieausweisen in Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr und die Art der Gebäude,

8.
die Berechtigung zur Ausstellung von Energieausweisen einschließlich der Anforderungen an die Qualifikation der Aussteller sowie

9.
die Ausgestaltung der Energieausweise.

Die Energieausweise und die Angaben aus den Energieausweisen, die auf Grund einer Verordnung nach Satz 2 Nummer 6 in Immobilienanzeigen in kommerziellen Medien genannt werden müssen, dienen lediglich der Information.





 

Frühere Fassungen von § 5a EnEG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 13.07.2013Artikel 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes
vom 04.07.2013 BGBl. I S. 2197

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5a EnEG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5a EnEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 EnEG Überwachung (vom 13.07.2013)
... die Überwachung hinsichtlich der in den Rechtsverordnungen nach den §§ 1 bis 2a und 5a Satz 2 Nr. 8 festgesetzten Anforderungen ganz oder teilweise auf geeignete Stellen, ...
§ 8 EnEG Bußgeldvorschriften (vom 13.07.2013)
... 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, 2. nach § 3 Absatz 2 Satz 1 oder § 5a Satz 1 oder 3. nach § 7 Absatz 4 Satz 1, § 7a, § 7b Absatz 1 Satz 1 oder ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung
V. v. 29.04.2009 BGBl. I S. 954
Zweite Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung
V. v. 18.11.2013 BGBl. I S. 3951
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Gesetz zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes
G. v. 28.03.2009 BGBl. I S. 643
Artikel 1 3. EnEGÄndG Änderung des Energieeinsparungsgesetzes *)
... wird die Angabe „§§ 1 und 2" durch die Angabe „§§ 1, 2 und 5a Satz 2 Nr. 8" ersetzt. b) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze ...

Viertes Gesetz zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes
G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 2197
Artikel 1 4. EnEGÄndG Änderung des Energieeinsparungsgesetzes
... die Wörter „elektrische Speicherheizsysteme und" gestrichen. 3. § 5a wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ... „sowie des § 7b" eingefügt und wird die Angabe „§§ 1, 2 und 5a " durch die Wörter „§§ 1 bis 2a und 5a" ersetzt. bb) In ... „§§ 1, 2 und 5a" durch die Wörter „§§ 1 bis 2a und 5a " ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe „§§ 1 und 2" durch ... und 3 werden wie folgt gefasst: „2. nach § 3 Absatz 2 Satz 1 oder § 5a Satz 1 oder 3. nach § 7 Absatz 4 Satz 1, § 7a, § 7b Absatz 1 Satz 1 ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Energieeinsparverordnung (EnEV)
V. v. 24.07.2007 BGBl. I S. 1519; aufgehoben durch Artikel 10 G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1728
Eingangsformel EnEV
... 2 und 3, des § 3 Abs. 2, des § 4, jeweils in Verbindung mit § 5, sowie des § 5a Satz 1 und 2 des Energieeinsparungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September ...