Energiewirtschaftsgesetz

   Teil 8 - Verfahren (§§ 65 - 108)   
   Abschnitt 6 - Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten (§§ 102 - 105)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 102
Ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte

(1) Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Gesetz ergeben, sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes die Landgerichte ausschließlich zuständig. Satz 1 gilt auch, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits ganz oder teilweise von einer Entscheidung abhängt, die nach diesem Gesetz zu treffen ist.

(2) Die Rechtsstreitigkeiten sind Handelssachen im Sinne der §§ 93 bis 114 des Gerichtsverfassungsgesetzes.

Rechtsprechung zu § 102 EnWG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 102 EnWG

Querverweise

Auf § 102 EnWG verweisen folgende Vorschriften:
    EnWG
      Verfahren
        Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten
          § 103 (Zuständigkeit eines Landgerichts für mehrere Gerichtsbezirke)
          § 104 (Benachrichtigung und Beteiligung der Regulierungsbehörde)
        Gemeinsame Bestimmungen für das gerichtliche Verfahren
          § 106 (Zuständiger Senat beim Oberlandesgericht)
Redaktionelle Querverweise zu § 102 EnWG:

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