Energiewirtschaftsgesetz
| Teil 8 - Verfahren (§§ 65 - 108) |
| Abschnitt 6 - Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten (§§ 102 - 105) |
(1) Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Gesetz ergeben, sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes die Landgerichte ausschließlich zuständig. Satz 1 gilt auch, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits ganz oder teilweise von einer Entscheidung abhängt, die nach diesem Gesetz zu treffen ist.
(2) Die Rechtsstreitigkeiten sind Handelssachen im Sinne der §§ 93 bis 114 des Gerichtsverfassungsgesetzes.
Rechtsprechung zu § 102 EnWG
Rechtsprechungsübersichten:
- 2 Entscheidungen zu § 102 EnWG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 102 EnWG
Querverweise
Auf § 102 EnWG verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 102 EnWG:
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Landgerichte
- § 71 II Nr. 1
Rechtsberatung
- Rechtsberatung Online zu § 102 EnWG und Ihren weiteren Fragen bei
, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.


Sie betreiben juristische Seiten im Internet?