Energiewirtschaftsgesetz
| Teil 8 - Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren (§§ 65 - 108) |
| Abschnitt 7 - Gemeinsame Bestimmungen für das gerichtliche Verfahren (§§ 106 - 108) |
(1) Der nach § 94 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen beim Bundesgerichtshof gebildete Kartellsenat entscheidet über folgende Rechtsmittel:
| 1. | in Verwaltungssachen über die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte (§§ 86 und 88) und über die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 87); | ||
| 2. | in Bußgeldverfahren über die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte (§ 99); | ||
| 3. | in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Gesetz ergeben, | ||
| a) | über die Revision einschließlich der Nichtzulassungsbeschwerde gegen Endurteile der Oberlandesgerichte, | ||
| b) | über die Sprungrevision gegen Endurteile der Landgerichte, | ||
| c) | über die Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte in den Fällen des § 574 Abs. 1 der Zivilprozessordnung. | ||
(2) § 94 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gilt entsprechend.
Rechtsprechung zu § 107 EnWG
Literatur im Internet zu § 107 EnWG
Querverweise
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