Energiewirtschaftsgesetz
Teil 8 - Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren (§§ 65 - 108) |
Abschnitt 7 - Gemeinsame Bestimmungen für das gerichtliche Verfahren (§§ 106 - 108) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Energiewirtschaftsgesetz (https://dejure.org/gesetze/EnWG/__paste_norm__.html)
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(1) Der nach § 94 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen beim Bundesgerichtshof gebildete Kartellsenat entscheidet über folgende Rechtsmittel:
1. | in Verwaltungssachen über die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte (§§ 86 und 88) und über die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 87); | ||
2. | in Bußgeldverfahren über die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte (§ 99); | ||
3. | in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Gesetz ergeben, | ||
a) | über die Revision einschließlich der Nichtzulassungsbeschwerde gegen Endurteile der Oberlandesgerichte, | ||
b) | über die Sprungrevision gegen Endurteile der Landgerichte, | ||
c) | über die Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte in den Fällen des § 574 Abs. 1 der Zivilprozessordnung; | ||
4. | in Verbandsklageverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz, die Ansprüche und Rechtsverhältnisse in den in § 102 aufgeführten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten betreffen, | ||
a) | über die Revision gegen Urteile der Oberlandesgerichte und | ||
b) | über die Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte in den Fällen des § 574 Absatz 1 der Zivilprozessordnung. |
(2) § 94 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gilt entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/1828 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Änderung des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes (Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz) vom 08.10.2023
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
13.10.2023 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/1828 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Änderung des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes (Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz) | 08.10.2023 |
§ 106Zuständiger Senat beim Oberlandesgericht
§ 107Zuständiger Senat beim Bundesgerichtshof
§ 108Ausschließliche Zuständigkeit
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Rechtsprechung zu § 107 EnWG
Entscheidung zu § 107 EnWG in unserer Datenbank:
- BGH, 17.07.2018 - EnZB 53/17
Möglichkeit der fristwahrenden Einlegung einer Berufung bei dem nach § 119 GVG ...
Querverweise
Auf § 107 EnWG verweisen folgende Vorschriften:
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- Sicherheit und Zuverlässigkeit der Energieversorgung
- § 51 (Monitoring der Versorgungssicherheit)