Energiewirtschaftsgesetz
Teil 2 - Entflechtung (§§ 6 - 10e) |
Abschnitt 3 - Besondere Entflechtungsvorgaben für Transportnetzbetreiber (§§ 8 - 10e) |
§ 10a
Vermögenswerte, Anlagen, Personalausstattung, Unternehmensidentität des Unabhängigen Transportnetzbetreibers
(1) 1Unabhängige Transportnetzbetreiber müssen über die finanziellen, technischen, materiellen und personellen Mittel verfügen, die zur Erfüllung der Pflichten aus diesem Gesetz und für den Transportnetzbetrieb erforderlich sind. 2Unabhängige Transportnetzbetreiber haben, unmittelbar oder vermittelt durch Beteiligungen, Eigentümer an allen für den Transportnetzbetrieb erforderlichen Vermögenswerten, einschließlich des Transportnetzes, zu sein.
(2) 1Personal, das für den Betrieb des Transportnetzes erforderlich ist, darf nicht in anderen Gesellschaften des vertikal integrierten Unternehmens angestellt sein. 2Arbeitnehmerüberlassungen des Unabhängigen Transportnetzbetreibers an das vertikal integrierte Unternehmen sowie Arbeitnehmerüberlassungen des vertikal integrierten Unternehmens an den Unabhängigen Transportnetzbetreiber sind unzulässig.
(3) 1Andere Teile des vertikal integrierten Unternehmens haben die Erbringung von Dienstleistungen durch eigene oder in ihrem Auftrag handelnde Personen für den Unabhängigen Transportnetzbetreiber zu unterlassen. 2Die Erbringung von Dienstleistungen für das vertikal integrierte Unternehmen durch den Unabhängigen Transportnetzbetreiber ist nur zulässig, soweit
3Die Befugnisse der Regulierungsbehörde nach § 65 bleiben unberührt.
(4) Der Unabhängige Transportnetzbetreiber hat sicherzustellen, dass hinsichtlich seiner Firma, seiner Kommunikation mit Dritten sowie seiner Markenpolitik und Geschäftsräume eine Verwechslung mit dem vertikal integrierten Unternehmen oder irgendeinem Teil davon ausgeschlossen ist.
(5) 1Unabhängige Transportnetzbetreiber müssen die gemeinsame Nutzung von Anwendungssystemen der Informationstechnologie mit jeglichem Unternehmensteil des vertikal integrierten Unternehmens unterlassen, soweit diese Anwendungen der Informationstechnologie auf die unternehmerischen Besonderheiten des Unabhängigen Transportnetzbetreibers oder des vertikal integrierten Unternehmens angepasst wurden. 2Unabhängige Transportnetzbetreiber haben die gemeinsame Nutzung von Infrastruktur der Informationstechnologie mit jeglichem Unternehmensteil des vertikal integrierten Unternehmens zu unterlassen, es sei denn, die Infrastruktur
1. | befindet sich außerhalb der Geschäftsräume des Unabhängigen Transportnetzbetreibers und des vertikal integrierten Unternehmens und | |
2. | wird von Dritten zur Verfügung gestellt und betrieben. |
3Unabhängige Transportnetzbetreiber und vertikal integrierte Unternehmen haben sicherzustellen, dass sie in Bezug auf Anwendungssysteme der Informationstechnologie und Infrastruktur der Informationstechnologie, die sich in Geschäfts- oder Büroräumen des Unabhängigen Transportnetzbetreibers oder des vertikal integrierten Unternehmens befindet, nicht mit denselben Beratern oder externen Auftragnehmern zusammenarbeiten.
(6) Unabhängiger Transportnetzbetreiber und jegliche Unternehmensteile des vertikal integrierten Unternehmens haben die gemeinsame Nutzung von Büro- und Geschäftsräumen, einschließlich der gemeinsamen Nutzung von Zugangskontrollsystemen, zu unterlassen.
(7) 1Der Unabhängige Transportnetzbetreiber hat die Rechnungslegung von anderen Abschlussprüfern als denen prüfen zu lassen, die die Rechnungsprüfung beim vertikal integrierten Unternehmen oder bei dessen Unternehmensteilen durchführen. 2Der Abschlussprüfer des vertikal integrierten Unternehmens kann Einsicht in Teile der Bücher des Unabhängigen Transportnetzbetreibers nehmen, soweit dies zur Erteilung des Konzernbestätigungsvermerkes im Rahmen der Vollkonsolidierung des vertikal integrierten Unternehmens erforderlich ist. 3Der Abschlussprüfer ist verpflichtet, aus der Einsicht in die Bücher des Unabhängigen Transportnetzbetreibers gewonnene Erkenntnisse und wirtschaftlich sensible Informationen vertraulich zu behandeln und sie insbesondere nicht dem vertikal integrierten Unternehmen mitzuteilen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung vom 19.07.2022
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
29.07.2022 | Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung | 19.07.2022 | |
04.08.2011 | Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften | 26.07.2011 |
betreiber § 10aVermögenswerte, Anlagen, Personalausstattung, Unternehmens-
identität des Unabhängigen Transportnetz-
betreibers § 10bRechte und Pflichten im vertikal integrierten Unternehmen § 10cUnabhängigkeit des Personals und der Unternehmensleitung des Unabhängigen Transportnetz-
betreibers § 10dAufsichtsrat des Unabhängigen Transportnetz-
betreibers § 10eGleichbehandlungs-
programm und Gleichbehandlungs-
beauftragter des Unabhängigen Transportnetz-
betreibers
Rechtsprechung zu § 10a EnWG
9 Entscheidungen zu § 10a EnWG in unserer Datenbank:
- BGH, 26.01.2016 - EnVR 51/14
Karenzzeiten - Entflechtungsvorgabe für Unabhängige Transportnetzbetreiber: ...
- OLG Düsseldorf, 08.03.2017 - 3 Kart 10/16
Zulässigkeit von Aufsichtsmaßnahmen der Regulierungsbehörde gem. § 65 EnWG ...
- BGH, 12.07.2016 - EnVR 52/14
Energiewirtschaftsrecht: Rechtmäßigkeit und Anwendungsbereich der ...
- BGH, 12.07.2016 - EnVR 54/14
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- BGH, 12.07.2016 - EnVR 53/14
Energiewirtschaftsrecht: Rechtmäßigkeit und Anwendungsbereich der ...
- OLG Düsseldorf, 25.01.2017 - 3 Kart 94/15
Begriff des Mehrheitsanteilseigners i.S. von § 10c Abs. 5 EnWG
Zum selben Verfahren:
- BGH, 17.07.2018 - EnVR 21/17
Unternehmen als "Mehrheitsanteilseigner" durch Ausüben des bestimmenden ...
- BGH, 17.07.2018 - EnVR 21/17
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- OLG Düsseldorf, 23.09.2015 - 3 Kart 113/13
Ermittlung der Erlösobergrenzen eines Gasnetzbetreibers
Querverweise
Auf § 10a EnWG verweisen folgende Vorschriften:
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- Allgemeine Vorschriften
- Entflechtung
- Gemeinsame Vorschriften für Verteilernetzbetreiber und Transportnetzbetreiber
- Regulierung des Netzbetriebs
- Behörden
- Allgemeine Vorschriften
- § 58 (Zusammenarbeit mit den Kartellbehörden)
- Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
- Beschwerde
- § 76 (Aufschiebende Wirkung)