Energiewirtschaftsgesetz
| Teil 3 - Regulierung des Netzbetriebs (§§ 11 - 35) |
| Abschnitt 1 - Aufgaben der Netzbetreiber (§§ 11 - 16a) |
(1) Betreiber von Energieversorgungsnetzen sind verpflichtet, ein sicheres, zuverlässiges und leistungsfähiges Energieversorgungsnetz diskriminierungsfrei zu betreiben, zu warten und bedarfsgerecht zu optimieren, zu verstärken und auszubauen, soweit es wirtschaftlich zumutbar ist. Sie haben insbesondere die Aufgaben nach den §§ 12 bis 16a zu erfüllen. Die Verpflichtung gilt auch im Rahmen der Wahrnehmung der wirtschaftlichen Befugnisse der Leitung des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens und seiner Aufsichtsrechte nach § 8 Abs. 4 Satz 2.
(1a) Der Betrieb eines sicheren Energieversorgungsnetzes umfasst insbesondere auch einen angemessenen Schutz gegen Bedrohungen für Telekommunikations- und elektronische Datenverarbeitungssysteme, die der Netzsteuerung dienen. Die Regulierungsbehörde erstellt hierzu im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik einen Katalog von Sicherheitsanforderungen und veröffentlicht diesen. Ein angemessener Schutz des Betriebs eines Energieversorgungsnetzes wird vermutet, wenn dieser Katalog der Sicherheitsanforderungen eingehalten und dies vom Betreiber dokumentiert worden ist. Die Einhaltung kann von der Regulierungsbehörde überprüft werden. Die Regulierungsbehörde kann durch Festlegung im Verfahren nach § 29 Absatz 1 nähere Bestimmungen zu Format, Inhalt und Gestaltung der Dokumentation nach Satz 3 treffen.
(2) In Rechtsverordnungen über die Regelung von Vertrags- und sonstigen Rechtsverhältnissen können auch Regelungen zur Haftung der Betreiber von Energieversorgungsnetzen aus Vertrag und unerlaubter Handlung für Sach- und Vermögensschäden, die ein Kunde durch Unterbrechung der Energieversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Energieversorgung erleidet, getroffen werden. Dabei kann die Haftung auf vorsätzliche oder grob fahrlässige Verursachung beschränkt und der Höhe nach begrenzt werden. Soweit es zur Vermeidung unzumutbarer wirtschaftlicher Risiken des Netzbetriebs im Zusammenhang mit Verpflichtungen nach § 13 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 14, und § 16 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 16a, erforderlich ist, kann die Haftung darüber hinaus vollständig ausgeschlossen werden.
Rechtsprechung zu § 11 EnWG
56 Entscheidungen zu § 11 EnWG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BVerwG, 11.07.2002 - 4 C 9.00
Energieversorgung, öffentliche; Errichtung einer 110 kV-Stromfreileitung; ...
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 10.09.2008 - 1 BvR 1914/02
Verfassungsmäßigkeit von Enteignungen nach dem Energiewirtschaftsgesetz
- BVerwG, 20.06.2000 - 4 B 99.99
- VGH Baden-Württemberg, 08.09.1999 - 10 S 1406/98
Hochspannungsfreileitung: Eingriff in die Natur - Enteignung Privater
- BVerfG, 10.09.2008 - 1 BvR 1914/02
- BVerfG, 20.03.1984 - 1 BvL 28/82
Verfassungsmäßigkeit des Energiewirtschaftsgesetzes
- BVerwG, 09.09.1988 - 4 B 37.88
- VGH Bayern, 13.02.2003 - 22 A 97.40029
Enteignung zu energiewirtschaftlichen Zwecken
- OVG Sachsen-Anhalt, 05.02.1998 - 1 S 730/97
- BVerfG, 24.03.1987 - 1 BvR 1046/85
Boxberg
- VGH Baden-Württemberg, 14.05.1996 - 10 S 1/96
Entbehrlichkeit eines Enteignungsverfahrens nach EnteigG BW § 24 Abs 1; zur ...
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Querverweise
- EnWG
- Entflechtung
- Entflechtung von Verteilernetzbetreibern und Betreibern von Speicheranlagen
- § 7a (Operationelle Entflechtung von Verteilernetzbetreibern)
- Regulierung des Netzbetriebs
- Aufgaben der Netzbetreiber
- Befugnisse der Regulierungsbehörde, Sanktionen
- § 35 (Monitoring)
- Behörden
- Bundesbehörden
- § 59 (Organisation)
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