Energiewirtschaftsgesetz

   Teil 3 - Regulierung des Netzbetriebs (§§ 11 - 35)   
   Abschnitt 1 - Aufgaben der Netzbetreiber (§§ 11 - 16a)   
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Betrieb von Energieversorgungsnetzen

(1) Betreiber von Energieversorgungsnetzen sind verpflichtet, ein sicheres, zuverlässiges und leistungsfähiges Energieversorgungsnetz diskriminierungsfrei zu betreiben, zu warten und bedarfsgerecht auszubauen, soweit es wirtschaftlich zumutbar ist. Sie haben insbesondere die Aufgaben nach den §§ 12 bis 16 zu erfüllen. Die Verpflichtung gilt auch im Rahmen der Wahrnehmung der wirtschaftlichen Befugnisse der Leitung des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens und seiner Aufsichtsrechte nach § 8 Abs. 4 Satz 2.

(2) In Rechtsverordnungen über die Regelung von Vertrags- und sonstigen Rechtsverhältnissen können auch Regelungen zur Haftung der Betreiber von Energieversorgungsnetzen aus Vertrag und unerlaubter Handlung für Sach- und Vermögensschäden, die ein Kunde durch Unterbrechung der Energieversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Energieversorgung erleidet, getroffen werden. Dabei kann die Haftung auf vorsätzliche oder grob fahrlässige Verursachung beschränkt und der Höhe nach begrenzt werden. Soweit es zur Vermeidung unzumutbarer wirtschaftlicher Risiken des Netzbetriebs im Zusammenhang mit Verpflichtungen nach § 13 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 14, und § 16 Abs. 2 erforderlich ist, kann die Haftung darüber hinaus vollständig ausgeschlossen werden.

Rechtsprechung zu § 11 EnWG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 11 EnWG

Querverweise

Auf § 11 EnWG verweisen folgende Vorschriften:
    EnWG
      Entflechtung
        § 8 (Operationelle Entflechtung)
     
      Regulierung des Netzbetriebs
        Aufgaben der Netzbetreiber
          § 13 (Systemverantwortung der Betreiber von Übertragungsnetzen)
          § 16 (Systemverantwortung der Betreiber von Fernleitungsnetzen)
        Befugnisse der Regulierungsbehörde, Sanktionen
          § 35 (Monitoring)

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