Energiewirtschaftsgesetz
| Teil 9 - Sonstige Vorschriften (§§ 109 - 111c) |
(1) Die §§ 19, 20 und 29 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sind nicht anzuwenden, soweit durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen ausdrücklich abschließende Regelungen getroffen werden. Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Kartellbehörden bleiben unberührt.
(2) Die Bestimmungen des Teiles 3 und die auf Grundlage dieser Bestimmungen erlassenen Rechtsverordnungen sind abschließende Regelungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.
(3) In Verfahren der Kartellbehörden nach den §§ 19, 20 und 29 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die Preise von Energieversorgungsunternehmen für die Belieferung von Letztverbrauchern betreffen, deren tatsächlicher oder kalkulatorischer Bestandteil Netzzugangsentgelte im Sinne des § 20 Abs. 1 sind, sind die von Betreibern von Energieversorgungsnetzen nach § 20 Abs. 1 veröffentlichten Netzzugangsentgelte als rechtmäßig zugrunde zu legen, soweit nicht ein anderes durch eine sofort vollziehbare oder bestandskräftige Entscheidung der Regulierungsbehörde oder ein rechtskräftiges Urteil festgestellt worden ist.
Rechtsprechung zu § 111 EnWG
11 Entscheidungen zu § 111 EnWG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Düsseldorf, 19.10.2011 - 3 Kart 1/11
- OLG Naumburg, 09.11.2010 - 1 U 40/10
Zulässigkeit der gerichtlichen Überprüfung genehmigter Netznutzungsentgelte
- LG Düsseldorf, 29.12.2011 - 37 O 38/10
- LG Düsseldorf, 29.12.2011 - 37 O 34/10
- OLG Düsseldorf, 22.12.2010 - 2 U (Kart) 34/09
Rückforderung überhöhter Netzdurchleitungsentgelte
- OLG München, 20.05.2010 - U (K) 4653/09
Rechtsfolgen überhöhter Zahlungen von Netznutzungsentgelten durch den Netznutzer
- OLG Celle, 17.06.2010 - 13 U 155/09
Anspruch auf Rückzahlung von Netznutzungsentgelten: Gerichtliche Festsetzung des ...
- OLG Frankfurt, 05.10.2010 - 11 U 31/09
Rückforderung überhöhter Nutzungsentgelte durch den Netznutzer; Zulässigkeit ...
- OLG Düsseldorf, 19.10.2011 - 3 U (Kart) 10/11
- BGH, 23.06.2009 - KZR 43/08
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Querverweise
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Anwendungsbereich des Gesetzes
- § 130 (Unternehmen der öffentlichen Hand, Geltungsbereich)
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Wettbewerbsbeschränkungen
- Sonderregeln für bestimmte Wirtschaftsbereiche
- § 29 (Energiewirtschaft)
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