Energiewirtschaftsgesetz

   Teil 9 - Sonstige Vorschriften (§§ 109- 111)   
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Verhältnis zum Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

(1) Die §§ 19, 20 und 29 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sind nicht anzuwenden, soweit durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen ausdrücklich abschließende Regelungen getroffen werden. Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Kartellbehörden bleiben unberührt.

(2) Abschließende Regelungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 enthalten

1. die Bestimmungen des Teiles 3 und
2. die Rechtsverordnungen, die auf Grund von Bestimmungen des Teiles 3 erlassen worden sind, soweit diese sich für abschließend gegenüber den Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen erklären.

(3) In Verfahren der Kartellbehörden nach den §§ 19, 20 und 29 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die Preise von Energieversorgungsunternehmen für die Belieferung von Letztverbrauchern betreffen, deren tatsächlicher oder kalkulatorischer Bestandteil Netzzugangsentgelte im Sinne des § 20 Abs. 1 sind, sind die von Betreibern von Energieversorgungsnetzen nach § 20 Abs. 1 veröffentlichten Netzzugangsentgelte als rechtmäßig zugrunde zu legen, soweit nicht ein anderes durch eine sofort vollziehbare oder bestandskräftige Entscheidung der Regulierungsbehörde oder ein rechtskräftiges Urteil festgestellt worden ist.

Literatur im Internet zu § 111 EnWG

Querverweise

Auf § 111 EnWG verweisen folgende Vorschriften:
    EnWG
      Evaluierung, Schlussvorschriften
        § 115 (Bestehende Verträge)
Redaktionelle Querverweise zu § 111 EnWG:

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