Energiewirtschaftsgesetz
Teil 10 - Evaluierung, Schlussvorschriften (§§ 112 - 121) |
1Betreiber
die nur deswegen als Energieversorgungsunternehmen gelten, weil sie Elektrizität nach den Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in ein Netz einspeisen oder im Sinne des § 3 Nummer 16 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes direkt vermarkten, sind hinsichtlich dieser Anlagen von den Bestimmungen des § 10 Abs. 1 ausgenommen. 2Mehrere Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie gelten unabhängig von den Eigentumsverhältnissen und ausschließlich zum Zweck der Ermittlung der elektrischen Leistung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 als eine Anlage, wenn sie sich auf demselben Grundstück oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden und innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen worden sind. 3Satz 1 gilt nicht, wenn der Betreiber ein vertikal integriertes Unternehmen ist oder im Sinne des § 3 Nr. 38 mit einem solchen verbunden ist. 4Bilanzierungs-, Prüfungs- und Veröffentlichungspflichten aus sonstigen Vorschriften bleiben unberührt. 5Mehrere Anlagen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 und 2, die unmittelbar an einem Standort miteinander verbunden sind, gelten als eine Anlage, wobei die jeweilige elektrische Leistung zusammenzurechnen ist.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien vom 13.10.2016
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2017 | Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien | 13.10.2016 | |
01.01.2016 | Gesetz zur Neuregelung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes | 21.12.2015 | |
01.08.2014 | Gesetz zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts | 21.07.2014 | |
01.01.2012 | Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien | 28.07.2011 | |
26.08.2009 | Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus der Höchstspannungsnetze | 21.08.2009 |
netzregulierung § 113Laufende Wegenutzungsverträge § 113aÜberleitung von Wegenutzungsrechten auf Wasserstoffleitungen § 113bUmstellung von Erdgasleitungen im Netzentwicklungsplan Gas der Fernleitungsnetz-
betreiber § 113cÜbergangsregelungen zu Sicherheits-
anforderungen; Anzeigepflicht und Verfahren zur Prüfung von Umstellungsvorhaben § 114Wirksamwerden der Entflechtungs-
bestimmungen § 115Bestehende Verträge § 116Bisherige Tarifkundenverträge § 117Konzessionsabgaben für die Wasserversorgung § 117aRegelung bei Stromeinspeisung in geringem Umfang § 117bVerwaltungs-
vorschriften § 117cUmgang mit geheimhaltungsbedürftigen Informationen § 118Übergangsregelungen § 118Übergangsregelungen § 118aRegulatorische Rahmenbedingungen für LNG-
Anlagen; Verordnungs-
ermächtigung und Subdelegation § 118bBefristete Sonderregelungen für Energieliefer-
verträge mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung bei Versorgungs-
unterbrechungen wegen Nichtzahlung § 118cBefristete Notversorgung von Letztverbrauchern im Januar und Februar des Jahres 2023 § 119Verordnungs-
ermächtigung für das Forschungs-
und Entwicklungsprogramm "Schaufenster intelligente Energie -
Digitale Agenda für die Energiewende" § 120Schrittweiser Abbau der Entgelte für dezentrale Einspeisung; Übergangsregelung § 121Außerkrafttreten der §§ 50a bis 50c und 50e bis 50j
Rechtsprechung zu § 117a EnWG
11 Entscheidungen zu § 117a EnWG in unserer Datenbank:
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Begriff der Mindestnennleistungsgrenze i.S. von § 13 Abs. 1a EnWG
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- OLG Düsseldorf, 28.04.2015 - 3 Kart 312/12
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- OLG Düsseldorf, 28.04.2015 - 3 Kart 306/12
Rechtmäßigkeit der Festlegung der Bundesnetzagentur zur "Standardisierung ...
- OLG Düsseldorf, 28.04.2015 - 3 Kart 363/12
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- OLG Düsseldorf, 28.04.2015 - 3 Kart 1/13
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- OLG Düsseldorf, 28.04.2015 - 3 Kart 2/13
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