Energiewirtschaftsgesetz

   Teil 10 - Evaluierung, Schlussvorschriften (§§ 112 - 118b)   
§ 118b
Übergangsregelungen für Vorschriften zum Messwesen

Messeinrichtungen, die nach § 21b Absatz 3a in der Änderungsfassung vom 7. März 2011 (BGBl. I S. 338) des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) einzubauen sind, können in den dort genannten Fällen bis zum 31. Dezember 2012 weiter eingebaut werden.

Rechtsprechung zu § 118b EnWG

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Literatur im Internet zu § 118b EnWG

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