Energiewirtschaftsgesetz

   Teil 3 - Regulierung des Netzbetriebs (§§ 11 - 35)   
   Abschnitt 1 - Aufgaben der Netzbetreiber (§§ 11 - 16a)   
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Textdarstellung

  

§ 12e
Bundesbedarfsplan

(1) 1Die Regulierungsbehörde übermittelt den Netzentwicklungsplan mindestens alle vier Jahre der Bundesregierung als Entwurf für einen Bundesbedarfsplan. 2Die Bundesregierung legt den Entwurf des Bundesbedarfsplans mindestens alle vier Jahre dem Bundesgesetzgeber vor. 3Die Regulierungsbehörde hat auch bei wesentlichen Änderungen des Netzentwicklungsplans gemäß Satz 1 zu verfahren.

(2) 1Die Regulierungsbehörde kennzeichnet in ihrem Entwurf für einen Bundesbedarfsplan die länderübergreifenden und grenzüberschreitenden Höchstspannungsleitungen sowie die Offshore-Anbindungsleitungen. 2Dem Entwurf ist eine Begründung beizufügen. 3Die Vorhaben des Bundesbedarfsplans entsprechen den Zielsetzungen des § 1 dieses Gesetzes.

(3) (weggefallen)

(4) 1Mit Erlass des Bundesbedarfsplans durch den Bundesgesetzgeber wird für die darin enthaltenen Vorhaben die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf festgestellt. 2Die Feststellungen sind für die Betreiber von Übertragungsnetzen sowie für die Planfeststellung und die Plangenehmigung nach den §§ 43 bis 43d und §§ 18 bis 24 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz verbindlich.

(5) 1Für die Änderung von Bundesbedarfsplänen gilt § 37 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. 2Soweit danach keine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung besteht, findet § 12c Absatz 2 keine Anwendung.

Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften vom 20.07.2022 (BGBl. I S. 1325), in Kraft getreten am 01.01.2023 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2023
Änderung
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Änderung
Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften20.07.2022BGBl. I S. 1325
04.03.2021
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes und anderer Vorschriften25.02.2021BGBl. I S. 298
29.07.2017
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung20.07.2017BGBl. I S. 2808
01.01.2016
Änderung
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Änderung
Erstes Gesetz zur Änderung des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts10.12.2015BGBl. I S. 2194
01.08.2014
Änderung
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Änderung
Gesetz zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts21.07.2014BGBl. I S. 1066
27.07.2013
Änderung
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Änderung
Zweites Gesetz über Maßnahmen zur Beschleunigung des Netzausbaus Elektrizitätsnetze23.07.2013BGBl. I S. 2543
28.12.2012
Änderung
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Änderung
Drittes Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften20.12.2012BGBl. I S. 2730
05.08.2011
Änderung
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Änderung
Gesetz über Maßnahmen zur Beschleunigung des Netzausbaus Elektrizitätsnetze28.07.2011BGBl. I S. 1690
04.08.2011
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften26.07.2011BGBl. I S. 1554
§ 11Betrieb von Energieversorgungs-
netzen
§ 11aAusschreibung von Energiespeicher-
anlagen, Festlegungskompetenz
§ 11bAusnahme für Energiespeicher-
anlagen, Festlegungskompetenz
§ 11cÜberragendes öffentliches Interesse für Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie § 12Aufgaben der Betreiber von Elektrizitäts-
versorgungsnetzen, Verordnungs-
ermächtigung
§ 12aSzenariorahmen für die Netzentwicklungs-
planung
§ 12bErstellung des Netzentwicklungs-
plans durch die Betreiber von Übertragungsnetzen
§ 12cPrüfung und Bestätigung des Netzentwicklungs-
plans durch die Regulierungsbehörde
§ 12dMonitoring und Controlling der Umsetzung des Netzentwicklungs-
plans
§ 12eBundesbedarfsplan § 12fHerausgabe von Daten § 12gSchutz europäisch kritischer Anlagen, Verordnungs-
ermächtigung
§ 12hMarktgestützte Beschaffung nicht frequenzgebundener System-
dienstleistungen
§ 13Systemverantwortung der Betreiber von Übertragungsnetzen § 13aErzeugungsanpassung und ihr bilanzieller und finanzieller Ausgleich § 13bStilllegungen von Anlagen § 13cVergütung bei geplanten Stilllegungen von Anlagen § 13dNetzreserve § 13eKapazitätsreserve § 13fSystemrelevante Gaskraftwerke § 13gStilllegung von Braunkohle-
kraftwerken
§ 13hVerordnungs-
ermächtigung zur Kapazitätsreserve
§ 13iWeitere Verordnungs-
ermächtigungen
§ 13jFestlegungs-
kompetenzen
§ 13kNutzen statt Abregeln § 14Aufgaben der Betreiber von Elektrizitäts-
verteilernetzen
§ 14aNetzorientierte Steuerung von steuerbaren Verbrauchs-
einrichtungen und steuerbaren Netzanschlüssen; Festlegungs-
kompetenzen
§ 14bSteuerung von vertraglichen Abschalt-
vereinbarungen, Verordnungs-
ermächtigung
§ 14cMarktgestützte Beschaffung von Flexibilitäts-
dienstleistungen im Elektrizitäts-
verteilernetz; Festlegungskompetenz
§ 14dPlanung und besondere Bedeutung des Verteilernetzausbaus; Festlegungskompetenz; Verordnungsermächtigung § 14eGemeinsame Internetplattform; Festlegungskompetenz § 15Aufgaben der Betreiber von Fernleitungsnetzen § 15aNetzentwicklungsplan der Fernleitungsnetz-
betreiber
§ 15bUmsetzungsbericht der Fernleitungsnetz-
betreiber
§ 16Systemverantwortung der Betreiber von Fernleitungsnetzen § 16aAufgaben der Betreiber von Gasverteilernetzen
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Rechtsprechung zu § 12e EnWG

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Querverweise

Auf § 12e EnWG verweisen folgende Vorschriften:

    Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) 
      Entflechtung
        Entflechtung von Verteilernetzbetreibern und Betreibern von Speicheranlagen
          § 7a (Operationelle Entflechtung von Verteilernetzbetreibern)
        Besondere Entflechtungsvorgaben für Transportnetzbetreiber
          § 9 (Unabhängiger Systembetreiber)
          § 10b (Rechte und Pflichten im vertikal integrierten Unternehmen)
          § 10d (Aufsichtsrat des Unabhängigen Transportnetzbetreibers)
     
      Regulierung des Netzbetriebs
        Aufgaben der Netzbetreiber
          § 11 (Betrieb von Energieversorgungsnetzen)
          § 12c (Prüfung und Bestätigung des Netzentwicklungsplans durch die Regulierungsbehörde)
        Befugnisse der Regulierungsbehörde, Sanktionen
          § 35 (Monitoring und ergänzende Informationen)
     
      Behörden
        Bundesbehörden
          § 59 (Organisation)
Was ist das?

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