Energiewirtschaftsgesetz
Teil 3 - Regulierung des Netzbetriebs (§§ 11 - 35) |
Abschnitt 1 - Aufgaben der Netzbetreiber (§§ 11 - 16a) |
(1) 1Betreiber von Anlagen zur Erzeugung oder Speicherung elektrischer Energie mit einer Nennleistung ab 10 Megawatt sind verpflichtet, vorläufige oder endgültige Stilllegungen ihrer Anlage oder von Teilkapazitäten ihrer Anlage dem systemverantwortlichen Betreiber des Übertragungsnetzes und der Bundesnetzagentur möglichst frühzeitig, mindestens aber zwölf Monate vorher anzuzeigen; dabei ist anzugeben, ob und inwieweit die Stilllegung aus rechtlichen, technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen erfolgen soll. 2Vorläufige und endgültige Stilllegungen ohne vorherige Anzeige und vor Ablauf der Frist nach Satz 1 sind verboten, wenn ein Weiterbetrieb technisch und rechtlich möglich ist. 3Eine Stilllegung von Anlagen vor Ablauf der Frist nach den Sätzen 1 und 2 ist zulässig, wenn der Betreiber eines Übertragungsnetzes hierdurch keine Gefährdung oder Störung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems erwartet und er dem Anlagenbetreiber dies nach Absatz 2 Satz 1 mitgeteilt hat.
(2) 1Der systemverantwortliche Betreiber des Übertragungsnetzes prüft nach Eingang der Anzeige einer Stilllegung nach Absatz 1 Satz 1 unverzüglich, ob die Anlage systemrelevant ist, und teilt dem Betreiber der Anlage und der Bundesnetzagentur das Ergebnis seiner Prüfung unverzüglich schriftlich oder elektronisch mit. 2Eine Anlage ist systemrelevant, wenn ihre Stilllegung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer nicht unerheblichen Gefährdung oder Störung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems führen würde und diese Gefährdung oder Störung nicht durch andere angemessene Maßnahmen beseitigt werden kann. 3Die Begründung der Notwendigkeit der Ausweisung einer systemrelevanten Anlage im Fall einer geplanten vorläufigen oder endgültigen Stilllegung soll sich aus der Systemanalyse der Betreiber von Übertragungsnetzen oder dem Bericht der Bundesnetzagentur nach § 3 der Netzreserveverordnung ergeben. 4Die Begründung kann sich auf die Liste systemrelevanter Gaskraftwerke nach § 13f Absatz 1 stützen.
(3) 1Mit Ausnahme von Revisionen und technisch bedingten Störungen sind vorläufige Stilllegungen Maßnahmen, die bewirken, dass die Anlage nicht mehr anfahrbereit gehalten wird, aber innerhalb eines Jahres nach Anforderung durch den Betreiber eines Übertragungsnetzes nach Absatz 4 Satz 3 wieder betriebsbereit gemacht werden kann, um eine geforderte Anpassung ihrer Einspeisung nach § 13a Absatz 1 umzusetzen. 2Endgültige Stilllegungen sind Maßnahmen, die den Betrieb der Anlage endgültig ausschließen oder bewirken, dass eine Anpassung der Einspeisung nicht mehr innerhalb eines Jahres nach einer Anforderung nach Absatz 4 erfolgen kann, da die Anlage nicht mehr innerhalb dieses Zeitraums betriebsbereit gemacht werden kann.
(4) 1Vorläufige Stilllegungen von Anlagen, die nach Absatz 1 Satz 1 zur vorläufigen Stilllegung angezeigt wurden, sind auch nach Ablauf der in der Anzeige genannten Frist nach Absatz 1 Satz 1 verboten, solange und soweit der systemverantwortliche Betreiber des Übertragungsnetzes die Anlage nach Absatz 2 Satz 2 als systemrelevant ausweist. 2Die Ausweisung erfolgt für eine Dauer von 24 Monaten; zeigt der Betreiber einer Anlage für den Zeitraum nach Ablauf der 24 Monate die geplante vorläufige Stilllegung nach § 13b Absatz 1 Satz 1 erneut an und wird das Fortbestehen der Systemrelevanz der Anlage durch eine Prüfung des regelzonenverantwortlichen Betreibers eines Übertragungsnetzes festgestellt, erfolgt jede erneute Ausweisung der Anlage als systemrelevant jeweils für einen Zeitraum von bis zu 24 Monaten. 3Der Betreiber einer Anlage, deren vorläufige Stilllegung nach Satz 1 verboten ist, muss die Betriebsbereitschaft der Anlage für Anpassungen der Einspeisung nach § 13a Absatz 1 weiter vorhalten oder wiederherstellen. 4Der Betreiber einer vorläufig stillgelegten Anlage, die nach Absatz 2 Satz 2 systemrelevant ist, muss für die Durchführung von Maßnahmen nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 und 3 und § 13a Absatz 1 auf Anforderung durch den Betreiber des Übertragungsnetzes und erforderlichenfalls in Abstimmung mit dem Betreiber desjenigen Netzes, in das die Anlage eingebunden ist, die Anlage betriebsbereit machen.
(5) 1Endgültige Stilllegungen von Anlagen zur Erzeugung oder Speicherung elektrischer Energie mit einer Nennleistung ab 50 Megawatt sind auch nach Ablauf der in der Anzeige genannten Frist nach Absatz 1 Satz 1 verboten, solange und soweit
2Der Betreiber des Übertragungsnetzes hat den Antrag auf Genehmigung der Ausweisung nach Prüfung der Anzeige einer Stilllegung unverzüglich bei der Bundesnetzagentur zu stellen und zu begründen. 3Er hat dem Anlagenbetreiber unverzüglich eine Kopie von Antrag und Begründung zu übermitteln. 4Die Bundesnetzagentur hat den Antrag zu genehmigen, wenn die Anlage systemrelevant nach Absatz 2 Satz 2 ist. 5Die Genehmigung kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden. 6Hat die Bundesnetzagentur über den Antrag nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen entschieden, gilt die Genehmigung als erteilt, es sei denn,
7Die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Genehmigungsfiktion sind entsprechend anzuwenden. 8Die Ausweisung erfolgt in dem Umfang und für den Zeitraum, der erforderlich ist, um die Gefährdung oder Störung abzuwenden. 9Sie soll eine Dauer von 24 Monaten nicht überschreiten, es sei denn, die Systemrelevanz der Anlage wird durch eine Systemanalyse des regelzonenverantwortlichen Betreibers eines Übertragungsnetzes für einen längeren Zeitraum oder für einen Zeitpunkt, der nach dem Zeitraum von 24 Monaten liegt, nachgewiesen und von der Bundesnetzagentur bestätigt. 10Der Betreiber des Übertragungsnetzes hat dem Betreiber der Anlage die Ausweisung mit der Begründung unverzüglich nach Genehmigung durch die Bundesnetzagentur mitzuteilen. 11Der Betreiber einer Anlage, deren endgültige Stilllegung nach Satz 1 verboten ist, muss die Anlage zumindest in einem Zustand erhalten, der eine Anforderung zur weiteren Vorhaltung oder Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft nach Absatz 4 ermöglicht, sowie auf Anforderung des Betreibers eines Übertragungsnetzes die Betriebsbereitschaft der Anlage für Anpassungen der Einspeisung weiter vorhalten oder wiederherstellen, soweit dies nicht technisch oder rechtlich ausgeschlossen ist.
(6) 1Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für die stillzulegenden Anlagen nach § 13g. 2§ 42 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes bleibt unberührt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht vom 16.07.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
27.07.2021 | Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht | 16.07.2021 | |
14.08.2020 | Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung und zur Änderung weiterer Gesetze (Kohleausstiegsgesetz) | 08.08.2020 | |
30.07.2016 | Gesetz zur Weiterentwicklung des Strommarktes (Strommarktgesetz) | 26.07.2016 | |
28.12.2012 | Drittes Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften | 20.12.2012 |
netzen § 11aAusschreibung von Energiespeicher-
anlagen, Festlegungskompetenz § 11bAusnahme für Energiespeicher-
anlagen, Festlegungskompetenz § 11cÜberragendes öffentliches Interesse für Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie § 12Aufgaben der Betreiber von Elektrizitäts-
versorgungsnetzen, Verordnungs-
ermächtigung § 12aSzenariorahmen für die Netzentwicklungs-
planung § 12bErstellung des Netzentwicklungs-
plans durch die Betreiber von Übertragungsnetzen § 12cPrüfung und Bestätigung des Netzentwicklungs-
plans durch die Regulierungsbehörde § 12dMonitoring und Controlling der Umsetzung des Netzentwicklungs-
plans § 12eBundesbedarfsplan § 12fHerausgabe von Daten § 12gSchutz europäisch kritischer Anlagen, Verordnungs-
ermächtigung § 12hMarktgestützte Beschaffung nicht frequenzgebundener System-
dienstleistungen § 13Systemverantwortung der Betreiber von Übertragungsnetzen § 13aErzeugungsanpassung und ihr bilanzieller und finanzieller Ausgleich § 13bStilllegungen von Anlagen § 13cVergütung bei geplanten Stilllegungen von Anlagen § 13dNetzreserve § 13eKapazitätsreserve § 13fSystemrelevante Gaskraftwerke § 13gStilllegung von Braunkohle-
kraftwerken § 13hVerordnungs-
ermächtigung zur Kapazitätsreserve § 13iWeitere Verordnungs-
ermächtigungen § 13jFestlegungs-
kompetenzen § 13kNutzen statt Abregeln § 14Aufgaben der Betreiber von Elektrizitäts-
verteilernetzen § 14aNetzorientierte Steuerung von steuerbaren Verbrauchs-
einrichtungen und steuerbaren Netzanschlüssen; Festlegungs-
kompetenzen § 14bSteuerung von vertraglichen Abschalt-
vereinbarungen, Verordnungs-
ermächtigung § 14cMarktgestützte Beschaffung von Flexibilitäts-
dienstleistungen im Elektrizitäts-
verteilernetz; Festlegungskompetenz § 14dPlanung und besondere Bedeutung des Verteilernetzausbaus; Festlegungskompetenz; Verordnungsermächtigung § 14eGemeinsame Internetplattform; Festlegungskompetenz § 15Aufgaben der Betreiber von Fernleitungsnetzen § 15aNetzentwicklungsplan der Fernleitungsnetz-
betreiber § 15bUmsetzungsbericht der Fernleitungsnetz-
betreiber § 16Systemverantwortung der Betreiber von Fernleitungsnetzen § 16aAufgaben der Betreiber von Gasverteilernetzen
Rechtsprechung zu § 13b EnWG
11 Entscheidungen zu § 13b EnWG in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 20.12.2023 - 3 Kart 183/23
- OLG Düsseldorf, 19.12.2018 - 3 Kart 117/17
Anforderungen an das Verfahren bei der Beurteilung der Systemrelevanz eines ...
- OLG Düsseldorf, 16.01.2019 - 3 Kart 117/15
Beteiligung eines Netznutzungsverträge abschließenden Letztverbrauchers am ...
- OLG Düsseldorf, 17.05.2023 - 3 Kart 3/22
- OLG Jena, 28.02.2019 - 4 U 343/16
Stromversorgungsvertrag mit einem mittelständischen Produktionsbetrieb: Erhebung ...
- OLG Düsseldorf, 28.01.2015 - 3 Kart 347/12
Rechtmäßigkeit der Festlegung der Bundesnetzagentur zur "Standardisierung ...
- OLG Düsseldorf, 28.04.2015 - 3 Kart 314/12
Rechtmäßigkeit der Festlegung der Bundesnetzagentur zur "Standardisierung ...
- VGH Bayern, 11.05.2016 - 22 A 15.40004
Planfeststellung für die Errichtung einer Anschlussleitung für ein Gaskraftwerk
- OLG Düsseldorf, 28.04.2015 - 3 Kart 357/12
Begriff der Mindestnennleistungsgrenze i.S. von § 13 Abs. 1a EnWG
- OLG Düsseldorf, 28.04.2015 - 3 Kart 363/12
Rechtmäßigkeit der Festlegung der Bundesnetzagentur zur "Standardisierung ...
Querverweise
Auf § 13b EnWG verweisen folgende Vorschriften:
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- Entflechtung
- Entflechtung von Verteilernetzbetreibern und Betreibern von Speicheranlagen
- § 7a (Operationelle Entflechtung von Verteilernetzbetreibern)
- Regulierung des Netzbetriebs
- Aufgaben der Netzbetreiber
- § 11 (Betrieb von Energieversorgungsnetzen)
§ 12 (Aufgaben der Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen, Verordnungsermächtigung)
§ 13 (Systemverantwortung der Betreiber von Übertragungsnetzen)
§ 13b (Stilllegungen von Anlagen)
§ 13c (Vergütung bei geplanten Stilllegungen von Anlagen)
§ 13d (Netzreserve)
§ 13e (Kapazitätsreserve)
§ 13f (Systemrelevante Gaskraftwerke)
§ 13h (Verordnungsermächtigung zur Kapazitätsreserve)
§ 13i (Weitere Verordnungsermächtigungen)
§ 13j (Festlegungskompetenzen)
§ 14 (Aufgaben der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen)
- Befugnisse der Regulierungsbehörde, Sanktionen
- § 35 (Monitoring und ergänzende Informationen)
- Sicherheit und Zuverlässigkeit der Energieversorgung
- § 50a (Maßnahmen zur Ausweitung des Stromerzeugungsangebots, befristete Teilnahme am Strommarkt von Anlagen aus der Netzreserve; Verordnungsermächtigung)
§ 50b (Maßnahmen zur Ausweitung des Stromerzeugungsangebots, Pflicht zur Betriebsbereitschaft und Brennstoffbevorratung für die befristete Teilnahme am Strommarkt von Anlagen aus der Netzreserve)
§ 50e (Verordnungsermächtigung zu Maßnahmen zur Ausweitung des Stromerzeugungsangebots und Festlegungskompetenz der Bundesnetzagentur)