Energiewirtschaftsgesetz

   Teil 3 - Regulierung des Netzbetriebs (§§ 11 - 35)   
   Abschnitt 1 - Aufgaben der Netzbetreiber (§§ 11 - 16a)   

§ 14a
Steuerung von unterbrechbaren Verbrauchseinrichtungen in Niederspannung

Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen haben denjenigen Lieferanten und Letztverbrauchern im Bereich der Niederspannung, mit denen sie Netznutzungsverträge abgeschlossen haben, ein reduziertes Netzentgelt zu berechnen, wenn ihnen im Gegenzug die Steuerung von vollständig unterbrechbaren Verbrauchseinrichtungen, die über einen separaten Zählpunkt verfügen, zum Zweck der Netzentlastung gestattet wird. Als unterbrechbare Verbrauchseinrichtung im Sinne von Satz 1 gelten auch Elektromobile. Die Steuerung muss für die in Satz 1 genannten Letztverbraucher und Lieferanten zumutbar sein und kann direkt durch den Netzbetreiber oder indirekt durch Dritte auf Geheiß des Netzbetreibers erfolgen; Näheres regelt eine Rechtsverordnung nach § 21i Absatz 1 Nummer 9.

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Literatur im Internet zu § 14a EnWG

Querverweise

Auf § 14a EnWG verweisen folgende Vorschriften:
    EnWG
      Entflechtung
        Entflechtung von Verteilernetzbetreibern und Betreibern von Speicheranlagen
          § 7a (Operationelle Entflechtung von Verteilernetzbetreibern)
     
      Regulierung des Netzbetriebs
        Aufgaben der Netzbetreiber
          § 11 (Betrieb von Energieversorgungsnetzen)
        Netzzugang
          § 21g (Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten)
          § 21i (Rechtsverordnungen)
        Befugnisse der Regulierungsbehörde, Sanktionen
          § 35 (Monitoring)
     
      Behörden
        Allgemeine Vorschriften
          § 54 (Allgemeine Zuständigkeit)
     
      Sonstige Vorschriften
        § 110 (Geschlossene Verteilernetze)
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