Energiewirtschaftsgesetz
| Teil 3 - Regulierung des Netzbetriebs (§§ 11 - 35) |
| Abschnitt 1 - Aufgaben der Netzbetreiber (§§ 11 - 16a) |
(1) Betreiber von Fernleitungsnetzen haben den Gastransport durch ihr Netz unter Berücksichtigung der Verbindungen mit anderen Netzen zu regeln und mit der Bereitstellung und dem Betrieb ihrer Fernleitungsnetze im nationalen und internationalen Verbund zu einem sicheren und zuverlässigen Gasversorgungssystem in ihrem Netz und damit zu einer sicheren Energieversorgung beizutragen.
(2) Um zu gewährleisten, dass der Transport und die Speicherung von Erdgas in einer mit dem sicheren und effizienten Betrieb des Verbundnetzes zu vereinbarenden Weise erfolgen kann, haben Betreiber von Fernleitungsnetzen, Speicher- oder LNG-Anlagen jedem anderen Betreiber eines Gasversorgungsnetzes, mit dem die eigenen Fernleitungsnetze oder Anlagen technisch verbunden sind, die notwendigen Informationen bereitzustellen.
(3) Betreiber von Fernleitungsnetzen haben dauerhaft die Fähigkeit ihrer Netze sicherzustellen, die Nachfrage nach Transportdienstleistungen für Gas zu befriedigen und insbesondere durch entsprechende Transportkapazität und Zuverlässigkeit der Netze zur Versorgungssicherheit beizutragen.
Rechtsprechung zu § 15 EnWG
6 Entscheidungen zu § 15 EnWG in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 28.11.2007 - 3 (Kart) 441/06
Entfaltung der Suspensivwirkung des § 3 Abs. 3 Satz 5 GasNEV nur zugunsten ...
- FG Düsseldorf, 30.05.2007 - 4 K 2342/05
Berechtigung eines Gas transportierenden Unternehmens zur Entnahme von Strom zum ...
- OLG Düsseldorf, 28.11.2007 - 3 Kart 441/06
- FG Düsseldorf, 30.05.2007 - 4 K 2345/05
Rechtmäßigkeit einer Versagung der Erlaubnis zur steuerbegünstigten Entnahme von ...
- LG Dresden, 01.06.1993 - 42 O 137/92
- LG Dresden, 01.06.1993 - 42 C 111/92
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Querverweise
- EnWG
- Entflechtung
- Entflechtung von Verteilernetzbetreibern und Betreibern von Speicheranlagen
- § 7a (Operationelle Entflechtung von Verteilernetzbetreibern)
- Regulierung des Netzbetriebs
- Aufgaben der Netzbetreiber
- Befugnisse der Regulierungsbehörde, Sanktionen
- § 35 (Monitoring)
- Behörden
- Allgemeine Vorschriften
- § 54 (Allgemeine Zuständigkeit)
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