Energiewirtschaftsgesetz
| Teil 3 - Regulierung des Netzbetriebs (§§ 11 - 35) |
| Abschnitt 3 - Netzzugang (§§ 20 - 28a) |
(1) Die Bedingungen und Entgelte für den Netzzugang müssen angemessen, diskriminierungsfrei, transparent und dürfen nicht ungünstiger sein, als sie von den Betreibern der Energieversorgungsnetze in vergleichbaren Fällen für Leistungen innerhalb ihres Unternehmens oder gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen angewendet und tatsächlich oder kalkulatorisch in Rechnung gestellt werden.
(2) Die Entgelte werden auf der Grundlage der Kosten einer Betriebsführung, die denen eines effizienten und strukturell vergleichbaren Netzbetreibers entsprechen müssen, unter Berücksichtigung von Anreizen für eine effiziente Leistungserbringung und einer angemessenen, wettbewerbsfähigen und risikoangepassten Verzinsung des eingesetzten Kapitals gebildet, soweit in einer Rechtsverordnung nach § 24 nicht eine Abweichung von der kostenorientierten Entgeltbildung bestimmt ist. Soweit die Entgelte kostenorientiert gebildet werden, dürfen Kosten und Kostenbestandteile, die sich ihrem Umfang nach im Wettbewerb nicht einstellen würden, nicht berücksichtigt werden.
(3) Um zu gewährleisten, dass sich die Entgelte für den Netzzugang an den Kosten einer Betriebsführung nach Absatz 2 orientieren, kann die Regulierungsbehörde in regelmäßigen zeitlichen Abständen einen Vergleich der Entgelte für den Netzzugang, der Erlöse oder der Kosten der Betreiber von Energieversorgungsnetzen durchführen (Vergleichsverfahren). Soweit eine kostenorientierte Entgeltbildung erfolgt und die Entgelte genehmigt sind, findet nur ein Vergleich der Kosten statt.
(4) Die Ergebnisse des Vergleichsverfahrens sind bei der kostenorientierten Entgeltbildung nach Absatz 2 zu berücksichtigen. Ergibt ein Vergleich, dass die Entgelte, Erlöse oder Kosten einzelner Betreiber von Energieversorgungsnetzen für das Netz insgesamt oder für einzelne Netz- oder Umspannebenen die durchschnittlichen Entgelte, Erlöse oder Kosten vergleichbarer Betreiber von Energieversorgungsnetzen überschreiten, wird vermutet, dass sie einer Betriebsführung nach Absatz 2 nicht entsprechen.
Rechtsprechung zu § 21 EnWG
116 Entscheidungen zu § 21 EnWG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Düsseldorf, 24.10.2007 - 3 Kart 8/07
Zum selben Verfahren:
- BGH, 03.03.2009 - EnVR 79/07
SWU Netze
- BGH, 03.03.2009 - EnVR 79/07
- OLG Düsseldorf, 24.10.2007 - 3 (Kart) 8/07
Anfechtungsbeschwerde gegen Netzentgeltgenehmigung nach § 23a EnWG
- OLG Naumburg, 16.04.2007 - 1 W 25/06
Zum Energiewirtschaftsgesetz
- OLG Düsseldorf, 11.07.2007 - 3 Kart 17/07
- OLG Stuttgart, 21.01.2010 - 202 EnWG 3/09
Energierechtliches Verwaltungsverfahren zur Genehmigung von ...
- OLG Stuttgart, 27.05.2010 - 202 EnWG 1/10
Energieversorgung: Netzbetreibereigenschaft einer Ferienpark GmbH
- OLG Naumburg, 02.05.2007 - 1 W 24/06
Ermittlung der Kosten für die Beschaffung von Verlustenergie - Schlüsselung von ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 07.04.2009 - EnVR 27/08
Begriff des betriebsnotwendigen Umlaufvermögens i.S. von § 21 Abs. 2 EnWG
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Querverweise
- EnWG
- Regulierung des Netzbetriebs
- Netzanschluss
- § 17 (Netzanschluss)
- Netzzugang
- § 21a (Regulierungsvorgaben für Anreize für eine effiziente Leistungserbringung)
§ 23 (Erbringung von Ausgleichsleistungen)
§ 23a (Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang)
§ 24 (Regelungen zu den Netzzugangsbedingungen, Entgelten für den Netzzugang sowie zur Erbringung und Beschaffung von Ausgleichsleistungen)
§ 26 (Zugang zu den vorgelagerten Rohrleitungsnetzen und zu Speicheranlagen im Bereich der leitungsgebundenen Versorgung mit Erdgas)
§ 28a (Neue Infrastrukturen)
- Befugnisse der Regulierungsbehörde, Sanktionen
- § 30 (Missbräuchliches Verhalten eines Netzbetreibers)
- Behörden
- Bundesbehörden
- § 59 (Organisation)
- Evaluierung, Schlussvorschriften
- § 118 (Übergangsregelungen)
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