Energiewirtschaftsgesetz
Teil 3 - Regulierung des Netzbetriebs (§§ 11 - 35) |
Abschnitt 3 - Netzzugang, Messstellenbetrieb (§§ 20 - 28c) |
§ 21b
Sondervorschriften für regulatorische Ansprüche und Verpflichtungen der Transportnetzbetreiber; Festlegungskompetenz
(1) 1Bei Betreibern von Transportnetzen gilt im Rahmen des Anreizregulierungssystems der regulatorische Anspruch, der sich aus einer negativen Differenz auf dem Regulierungskonto zwischen den tatsächlich erzielbaren Erlösen und den geplanten Kosten eines Kalenderjahres einerseits sowie den zulässigen Erlösen und den tatsächlich entstandenen Kosten eines Kalenderjahres andererseits ergibt, als Vermögensgegenstand im Sinne von § 246 Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs. 2Der Betrag eines regulatorischen Anspruchs nach Satz 1 ist bei Transportnetzbetreibern, die nicht die Einstufung als klein im Sinne von § 267 des Handelsgesetzbuchs erfüllen, in der Bilanz unter dem Posten "sonstige Vermögensgegenstände" gesondert auszuweisen und im Anhang des Jahresabschlusses zu erläutern. 3Bei Transportnetzbetreibern, die einen Konzernabschluss nach den Vorschriften des Dritten Buchs Zweiter Abschnitt Zweiter Unterabschnitt Zweiter bis Achter Titel des Handelsgesetzbuchs aufstellen, ist Satz 2 auf die Konzernbilanz und den Konzernanhang entsprechend anzuwenden.
(2) 1Betreiber von Transportnetzen haben im Fall der dauerhaften Einstellung ihres Geschäftsbetriebs die regulatorischen Ansprüche und Verpflichtungen im Rahmen des Anreizregulierungssystems, die sich aus Differenzen zwischen den tatsächlich erzielbaren Erlösen und den geplanten Kosten eines Kalenderjahres einerseits sowie den zulässigen Erlösen und den tatsächlich entstandenen Kosten eines Kalenderjahres andererseits ergeben, über die Erlösobergrenze des Jahres der dauerhaften Einstellung des Geschäftsbetriebs an die Kunden dieses Jahres abzurechnen. 2Die Bundesnetzagentur trifft durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 nähere Bestimmungen zur Abrechnung nach Satz 1.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung vom 19.07.2022
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
29.07.2022 | Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung | 19.07.2022 | |
02.09.2016 | Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende | 29.08.2016 | |
04.08.2011 | Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften | 26.07.2011 | |
09.09.2008 | Gesetz zur Öffnung des Messwesens bei Strom und Gas für Wettbewerb | 29.08.2008 |
betreiber; Festlegungskompetenz § 21c(weggefallen) § 21d(weggefallen) § 21e(weggefallen) § 21f(weggefallen) § 21g(weggefallen) § 21h(weggefallen) § 21i(weggefallen) § 22Beschaffung der Energie zur Erbringung von Ausgleichsleistungen § 23Erbringung von Ausgleichsleistungen § 23aGenehmigung der Entgelte für den Netzzugang § 23bVeröffentlichungen der Regulierungsbehörde; Festlegungskompetenz § 23cVeröffentlichungs-
pflichten der Netzbetreiber § 23dVerordnungs-
ermächtigung zur Transparenz der Kosten und Entgelte für den Zugang zu Energieversorgungs-
netzen § 24Bundeseinheitliche Übertragungs-
netzentgelte § 24aBundeszuschüsse; Festlegungskompetenz § 24bZuschuss zur anteiligen Finanzierung der Übertragungsnetz-
kosten; Zahlungsmodalitäten § 24c(weggefallen) § 25Ausnahmen vom Zugang zu den Gasversorgungsnetzen im Zusammenhang mit unbedingten Zahlungs-
verpflichtungen § 26Zugang zu LNG-Anlagen, vorgelagerten Rohrleitungsnetzen und Gasspeicheranlagen im Bereich der leitungsgebundenen Versorgung mit Erdgas § 27Zugang zu den vorgelagerten Rohrleitungsnetzen § 28Zugang zu Gasspeicheranlagen; Verordnungs-
ermächtigung § 28aNeue Infrastrukturen § 28bBestandsleitungen zwischen Deutschland und einem Drittstaat § 28cTechnische Vereinbarungen über den Betrieb von Gasverbindungs-
leitungen mit Drittstaaten
Rechtsprechung zu § 21b EnWG
42 Entscheidungen zu § 21b EnWG in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 12.07.2017 - 3 Kart 163/15
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Querverweise
Auf § 21b EnWG verweisen folgende Vorschriften:
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- Regulierung des Netzbetriebs
- Evaluierung, Schlussvorschriften
- § 118 (Übergangsregelungen)