Energiewirtschaftsgesetz
| Teil 3 - Regulierung des Netzbetriebs (§§ 11 - 35) |
| Abschnitt 3 - Netzzugang (§§ 20 - 28a) |
(1) Ein Messsystem im Sinne dieses Gesetzes ist eine in ein Kommunikationsnetz eingebundene Messeinrichtung zur Erfassung elektrischer Energie, das den tatsächlichen Energieverbrauch und die tatsächliche Nutzungszeit widerspiegelt.
(2) Nähere Anforderungen an Funktionalität und Ausstattung von Messsystemen werden in einer Verordnung nach § 21i Absatz 1 Nummer 3 festgeschrieben.
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Querverweise
Auf § 21d EnWG verweisen folgende Vorschriften:
- EnWG
- Regulierung des Netzbetriebs
- Netzzugang
- § 21b (Messstellenbetrieb)
§ 21c (Einbau von Messsystemen)
§ 21f (Messeinrichtungen für Gas)
§ 21i (Rechtsverordnungen)
§ 24 (Regelungen zu den Netzzugangsbedingungen, Entgelten für den Netzzugang sowie zur Erbringung und Beschaffung von Ausgleichsleistungen)
§ 26 (Zugang zu den vorgelagerten Rohrleitungsnetzen und zu Speicheranlagen im Bereich der leitungsgebundenen Versorgung mit Erdgas)
§ 28a (Neue Infrastrukturen)
- Energielieferung an Letztverbraucher
- § 40 (Strom- und Gasrechnungen, Tarife)
- Evaluierung, Schlussvorschriften
- § 118 (Übergangsregelungen)
- Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
- Anschluss, Abnahme, Übertragung und Verteilung
- Allgemeine Vorschriften
- § 7 (Ausführung und Nutzung des Anschlusses)