Energiewirtschaftsgesetz

   Teil 3 - Regulierung des Netzbetriebs (§§ 11 - 35)   
   Abschnitt 3 - Netzzugang (§§ 20 - 28a)   

§ 21d
Messsysteme

(1) Ein Messsystem im Sinne dieses Gesetzes ist eine in ein Kommunikationsnetz eingebundene Messeinrichtung zur Erfassung elektrischer Energie, das den tatsächlichen Energieverbrauch und die tatsächliche Nutzungszeit widerspiegelt.

(2) Nähere Anforderungen an Funktionalität und Ausstattung von Messsystemen werden in einer Verordnung nach § 21i Absatz 1 Nummer 3 festgeschrieben.

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Literatur im Internet zu § 21d EnWG

Querverweise

Auf § 21d EnWG verweisen folgende Vorschriften:
    EnWG
      Regulierung des Netzbetriebs
        Netzzugang
          § 21b (Messstellenbetrieb)
          § 21c (Einbau von Messsystemen)
          § 21f (Messeinrichtungen für Gas)
          § 21i (Rechtsverordnungen)
          § 24 (Regelungen zu den Netzzugangsbedingungen, Entgelten für den Netzzugang sowie zur Erbringung und Beschaffung von Ausgleichsleistungen)
          § 26 (Zugang zu den vorgelagerten Rohrleitungsnetzen und zu Speicheranlagen im Bereich der leitungsgebundenen Versorgung mit Erdgas)
          § 28a (Neue Infrastrukturen)
     
      Energielieferung an Letztverbraucher
        § 40 (Strom- und Gasrechnungen, Tarife)
     
      Evaluierung, Schlussvorschriften
        § 118 (Übergangsregelungen)
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