Energiewirtschaftsgesetz
| Teil 3 - Regulierung des Netzbetriebs (§§ 11 - 35) |
| Abschnitt 3 - Netzzugang (§§ 20 - 28a) |
Sofern den Betreibern von Energieversorgungsnetzen der Ausgleich des Energieversorgungsnetzes obliegt, müssen die von ihnen zu diesem Zweck festgelegten Regelungen einschließlich der von den Netznutzern für Energieungleichgewichte zu zahlenden Entgelte sachlich gerechtfertigt, transparent, nichtdiskriminierend und dürfen nicht ungünstiger sein, als sie von den Betreibern der Energieversorgungsnetze in vergleichbaren Fällen für Leistungen innerhalb ihres Unternehmens oder gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen angewendet und tatsächlich oder kalkulatorisch in Rechnung gestellt werden. Die Entgelte sind auf der Grundlage einer Betriebsführung nach § 21 Abs. 2 kostenorientiert festzulegen und zusammen mit den übrigen Regelungen im Internet zu veröffentlichen.
Rechtsprechung zu § 23 EnWG
8 Entscheidungen zu § 23 EnWG in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 21.07.2006 - 3 (Kart) 289/06
Vollständigkeit der Unterlagen im Sinne des § 23 Abs. 4 S. 2 EnWG - ...
- OLG Düsseldorf, 21.07.2006 - 3 Kart 289/06
Vattenfall muss die Kürzung der Netzzugangesentgelte vorläufig hinnehmen
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 21.12.2009 - 1 BvR 2738/08
Verfassungsbeschwerde gegen Abschöpfung übergangsbedingter Mehrerlöse im Bereich ...
- BVerfG, 21.12.2009 - 1 BvR 2738/08
- OLG Düsseldorf, 19.10.2011 - 3 U (Kart) 10/11
- OLG Frankfurt, 10.08.2010 - 11 W 4/09
Vereinfachte Elektrizitätsnetzentgeltgenehmigung: Zwingende Folgeanpassung der ...
- OLG Stuttgart, 21.01.2010 - 202 EnWG 3/09
Energierechtliches Verwaltungsverfahren zur Genehmigung von ...
- BGH, 03.03.2009 - EnVR 79/07
SWU Netze
- OLG Düsseldorf, 27.02.2008 - 3 Kart 106/07
Festlegungsbefugnis der Bundesnetzagentur als Regulierungsbehörde für ...
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
26.05.2012
26.05.2012
26.05.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Energierecht
Querverweise
Rechtsberatung

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Frage stellen