Energiewirtschaftsgesetz

   Teil 3 - Regulierung des Netzbetriebs (§§ 11 - 35)   
   Abschnitt 3 - Netzzugang (§§ 20 - 28a)   

§ 23
Erbringung von Ausgleichsleistungen

Sofern den Betreibern von Energieversorgungsnetzen der Ausgleich des Energieversorgungsnetzes obliegt, müssen die von ihnen zu diesem Zweck festgelegten Regelungen einschließlich der von den Netznutzern für Energieungleichgewichte zu zahlenden Entgelte sachlich gerechtfertigt, transparent, nichtdiskriminierend und dürfen nicht ungünstiger sein, als sie von den Betreibern der Energieversorgungsnetze in vergleichbaren Fällen für Leistungen innerhalb ihres Unternehmens oder gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen angewendet und tatsächlich oder kalkulatorisch in Rechnung gestellt werden. Die Entgelte sind auf der Grundlage einer Betriebsführung nach § 21 Abs. 2 kostenorientiert festzulegen und zusammen mit den übrigen Regelungen im Internet zu veröffentlichen.

Rechtsprechung zu § 23 EnWG

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Literatur im Internet zu § 23 EnWG

Querverweise

Auf § 23 EnWG verweisen folgende Vorschriften:
    EnWG
      Regulierung des Netzbetriebs
        Netzzugang
          § 24 (Regelungen zu den Netzzugangsbedingungen, Entgelten für den Netzzugang sowie zur Erbringung und Beschaffung von Ausgleichsleistungen)
          § 26 (Zugang zu den vorgelagerten Rohrleitungsnetzen und zu Speicheranlagen im Bereich der leitungsgebundenen Versorgung mit Erdgas)
          § 28a (Neue Infrastrukturen)
     
      Evaluierung, Schlussvorschriften
        § 118 (Übergangsregelungen)
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