Energiewirtschaftsgesetz

   Teil 3 - Regulierung des Netzbetriebs (§§ 11 - 35)   
   Abschnitt 3 - Netzzugang (§§ 20 - 28a)   
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Zugang zu den vorgelagerten Rohrleitungsnetzen und zu Speicheranlagen im Bereich der leitungsgebundenen Versorgung mit Erdgas

Der Zugang zu den vorgelagerten Rohrleitungsnetzen und zu Speicheranlagen erfolgt abweichend von den §§ 20 bis 24 auf vertraglicher Grundlage nach Maßgabe der §§ 27 und 28.

Literatur im Internet zu § 26 EnWG

Querverweise

Auf § 26 EnWG verweisen folgende Vorschriften:
    EnWG
      Regulierung des Netzbetriebs
        Netzzugang
          § 28a (Neue Infrastrukturen)
        Befugnisse der Regulierungsbehörde, Sanktionen
          § 35 (Monitoring)

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