Energiewirtschaftsgesetz
| Teil 3 - Regulierung des Netzbetriebs (§§ 11 - 35) |
| Abschnitt 3 - Netzzugang (§§ 20 - 28a) |
(1) Verbindungsleitungen zwischen Deutschland und anderen Staaten oder LNG- und Speicheranlagen können von der Anwendung der §§ 20 bis 28 befristet ausgenommen werden, wenn
| 1. | durch die Investition der Wettbewerb bei der Gasversorgung und die Versorgungssicherheit verbessert werden, | |
| 2. | es sich um größere neue Infrastrukturanlagen im Sinne des Artikels 22 Abs. 1 der Richtlinie 2003/55/EG handelt, bei denen insbesondere das mit der Investition verbundene Risiko so hoch ist, dass die Investition ohne eine Ausnahmegenehmigung nicht getätigt würde, | |
| 3. | die Infrastruktur Eigentum einer natürlichen oder juristischen Person ist, die entsprechend des § 7 Abs. 1 und der §§ 8 bis 10 von den Netzbetreibern getrennt ist, in deren Netzen die Infrastruktur geschaffen wird, | |
| 4. | von den Nutzern dieser Infrastruktur Entgelte erhoben werden und | |
| 5. | die Ausnahme sich nicht nachteilig auf den Wettbewerb oder das effektive Funktionieren des Erdgasbinnenmarktes oder das effiziente Funktionieren des regulierten Netzes auswirkt, an das die Infrastruktur angeschlossen ist. |
(2) Absatz 1 gilt auch für Kapazitätsaufstockungen bei vorhandenen Infrastrukturen, die insbesondere hinsichtlich ihres Investitionsvolumens und des zusätzlichen Kapazitätsvolumens bei objektiver Betrachtung wesentlich sind, und für Änderungen dieser Infrastrukturen, die die Erschließung neuer Gasversorgungsquellen ermöglichen.
(3) Auf Antrag des betroffenen Gasversorgungsunternehmens entscheidet die Regulierungsbehörde, ob die vom Antragsteller nachzuweisenden Voraussetzungen nach Absatz 1 oder 2 vorliegen. Die Prüfung und das Verfahren richten sich nach Artikel 22 Abs. 3 Buchstabe b bis e und Abs. 4 der Richtlinie 2003/55/EG. Soweit nach Artikel 22 Abs. 4 der Richtlinie 2003/55/EG die Beteiligung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften (EG-Beteiligungsverfahren) vorgesehen ist, leitet die Regulierungsbehörde dieses Verfahren ein. Die Regulierungsbehörde hat eine Entscheidung über einen Antrag nach Satz 1 nach Maßgabe einer endgültigen Entscheidung der Kommission nach Artikel 22 Abs. 4 in Verbindung mit Artikel 30 Abs. 2 der Richtlinie 2003/55/EG zu ändern oder aufzuheben; die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.
(4) Die Entscheidungen werden von der Regulierungsbehörde auf ihrer Internetseite veröffentlicht.
Rechtsprechung zu § 28a EnWG
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Literatur im Internet zu § 28a EnWG
Querverweise
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