Energiewirtschaftsgesetz

   Teil 3 - Regulierung des Netzbetriebs (§§ 11 - 35)   
   Abschnitt 4 - Befugnisse der Regulierungsbehörde, Sanktionen (§§ 29 - 35)   

§ 29
Verfahren zur Festlegung und Genehmigung

(1) Die Regulierungsbehörde trifft Entscheidungen in den in diesem Gesetz benannten Fällen und über die Bedingungen und Methoden für den Netzanschluss oder den Netzzugang nach den in § 17 Abs. 3, § 21a Abs. 6, § 21i und § 24 genannten Rechtsverordnungen durch Festlegung gegenüber einem Netzbetreiber, einer Gruppe von oder allen Netzbetreibern oder den sonstigen in der jeweiligen Vorschrift Verpflichteten oder durch Genehmigung gegenüber dem Antragsteller.

(2) Die Regulierungsbehörde ist befugt, die nach Absatz 1 von ihr festgelegten oder genehmigten Bedingungen und Methoden nachträglich zu ändern, soweit dies erforderlich ist, um sicherzustellen, dass sie weiterhin den Voraussetzungen für eine Festlegung oder Genehmigung genügen. Die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.

(3) Die Bundesregierung kann das Verfahren zur Festlegung oder Genehmigung nach Absatz 1 sowie das Verfahren zur Änderung der Bedingungen und Methoden nach Absatz 2 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates näher ausgestalten. Dabei kann insbesondere vorgesehen werden, dass Entscheidungen der Regulierungsbehörde im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt ergehen.

Rechtsprechung zu § 29 EnWG

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Literatur im Internet zu § 29 EnWG

Querverweise

Auf § 29 EnWG verweisen folgende Vorschriften:
    EnWG
      Allgemeine Vorschriften
        § 5b (Anzeige von Verdachtsfällen, Verschwiegenheitspflichten)
     
      Entflechtung
        Gemeinsame Vorschriften für Verteilernetzbetreiber und Transportnetzbetreiber
          § 6b (Rechnungslegung und Buchführung)
     
      Regulierung des Netzbetriebs
        Aufgaben der Netzbetreiber
          § 11 (Betrieb von Energieversorgungsnetzen)
          § 12 (Aufgaben der Betreiber von Übertragungsnetzen, Verordnungsermächtigung)
          § 12c (Bestätigung des Netzentwicklungsplans durch die Regulierungsbehörde)
          § 12g (Schutz europäisch kritischer Anlagen, Verordnungsermächtigung)
          § 13 (Systemverantwortung der Betreiber von Übertragungsnetzen, Verordnungsermächtigungen)
          § 13b (Verordnungsermächtigungen und Festlegungskompetenzen)
          § 13c (Für das Elektrizitätsversorgungssystem systemrelevante Gaskraftwerke, Festlegungskompetenz)
          § 14 (Aufgaben der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen)
          § 15a (Netzentwicklungsplan der Fernleitungsnetzbetreiber)
        Netzanschluss
          § 17d (Umsetzung des Offshore-Netzentwicklungsplans)
          § 19 (Technische Vorschriften)
        Netzzugang
          § 22 (Beschaffung der Energie zur Erbringung von Ausgleichsleistungen)
        Befugnisse der Regulierungsbehörde, Sanktionen
          § 31 (Besondere Missbrauchsverfahren der Regulierungsbehörde)
     
      Energielieferung an Letztverbraucher
        § 40 (Strom- und Gasrechnungen, Tarife)
        § 42 (Stromkennzeichnung, Transparenz der Stromrechnungen, Verordnungsermächtigung)
     
      Sicherheit und Zuverlässigkeit der Energieversorgung
        § 49 (Anforderungen an Energieanlagen)
     
      Behörden
        Allgemeine Vorschriften
          § 54 (Allgemeine Zuständigkeit)
          § 54a (Zuständigkeiten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 994/2010, Verordnungsermächtigung)
          § 58a (Zusammenarbeit zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011)
        Bundesbehörden
          § 60a (Aufgaben des Länderausschusses)
     
      Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
        Behördliches Verfahren
          § 65 (Aufsichtsmaßnahmen)
          § 73 (Verfahrensabschluss, Begründung der Entscheidung, Zustellung)
          § 74 (Veröffentlichung von Verfahrenseinleitungen und Entscheidungen)
        Beschwerde
          § 83 (Beschwerdeentscheidung)
        Gemeinsame Bestimmungen
          § 91 (Gebührenpflichtige Handlungen)
        Sanktionen, Bußgeldverfahren
          § 95 (Bußgeldvorschriften)
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