Energiewirtschaftsgesetz
| Teil 3 - Regulierung des Netzbetriebs (§§ 11 - 35) |
| Abschnitt 4 - Befugnisse der Regulierungsbehörde, Sanktionen (§§ 29 - 35) |
(1) Die Regulierungsbehörde trifft Entscheidungen in den in diesem Gesetz benannten Fällen und über die Bedingungen und Methoden für den Netzanschluss oder den Netzzugang nach den in § 17 Abs. 3, § 21a Abs. 6, § 21i und § 24 genannten Rechtsverordnungen durch Festlegung gegenüber einem Netzbetreiber, einer Gruppe von oder allen Netzbetreibern oder den sonstigen in der jeweiligen Vorschrift Verpflichteten oder durch Genehmigung gegenüber dem Antragsteller.
(2) Die Regulierungsbehörde ist befugt, die nach Absatz 1 von ihr festgelegten oder genehmigten Bedingungen und Methoden nachträglich zu ändern, soweit dies erforderlich ist, um sicherzustellen, dass sie weiterhin den Voraussetzungen für eine Festlegung oder Genehmigung genügen. Die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.
(3) Die Bundesregierung kann das Verfahren zur Festlegung oder Genehmigung nach Absatz 1 sowie das Verfahren zur Änderung der Bedingungen und Methoden nach Absatz 2 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates näher ausgestalten. Dabei kann insbesondere vorgesehen werden, dass Entscheidungen der Regulierungsbehörde im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt ergehen.
Rechtsprechung zu § 29 EnWG
57 Entscheidungen zu § 29 EnWG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Düsseldorf, 22.03.2013 - 3 Kart 225/12
- OLG Stuttgart, 16.02.2009 - 202 EnWG 96/07
Energieversorgung: Zuständigkeit für die Festlegung von Preisindizes zur ...
- OLG Stuttgart, 29.01.2009 - 202 EnWG 98/07
Energieversorgung: Zuständigkeit für eine Festlegung von Preisindizes zur ...
- OLG Düsseldorf, 16.07.2008 - 3 Kart 209/07
Erlass einer Festlegung nach § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. § 42 Abs. 7 Nr. ...
- OLG Düsseldorf, 27.02.2008 - 3 Kart 106/07
Festlegungsbefugnis der Bundesnetzagentur als Regulierungsbehörde für ...
- OLG Naumburg, 13.12.2007 - 1 W 27/07
Festlegung von Vorgaben für Anträge auf Genehmigung der Entgelte für den Zugang ...
- OLG Düsseldorf, 28.03.2007 - 3 Kart 294/06
- OLG Düsseldorf, 06.03.2013 - 3 Kart 65/12
- OLG Stuttgart, 04.03.2010 - 202 EnWG 22/08
Vereinfachtes Verfahren der Anreizregulierung: Berücksichtigung eines ...
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Querverweise
- EnWG
- Allgemeine Vorschriften
- § 5b (Anzeige von Verdachtsfällen, Verschwiegenheitspflichten)
- Entflechtung
- Gemeinsame Vorschriften für Verteilernetzbetreiber und Transportnetzbetreiber
- § 6b (Rechnungslegung und Buchführung)
- Regulierung des Netzbetriebs
- Aufgaben der Netzbetreiber
- § 11 (Betrieb von Energieversorgungsnetzen)
§ 12 (Aufgaben der Betreiber von Übertragungsnetzen, Verordnungsermächtigung)
§ 12c (Bestätigung des Netzentwicklungsplans durch die Regulierungsbehörde)
§ 12g (Schutz europäisch kritischer Anlagen, Verordnungsermächtigung)
§ 13 (Systemverantwortung der Betreiber von Übertragungsnetzen, Verordnungsermächtigungen)
§ 13b (Verordnungsermächtigungen und Festlegungskompetenzen)
§ 13c (Für das Elektrizitätsversorgungssystem systemrelevante Gaskraftwerke, Festlegungskompetenz)
§ 14 (Aufgaben der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen)
§ 15a (Netzentwicklungsplan der Fernleitungsnetzbetreiber)
- Netzzugang
- § 22 (Beschaffung der Energie zur Erbringung von Ausgleichsleistungen)
- Befugnisse der Regulierungsbehörde, Sanktionen
- § 31 (Besondere Missbrauchsverfahren der Regulierungsbehörde)
- Energielieferung an Letztverbraucher
- Sicherheit und Zuverlässigkeit der Energieversorgung
- § 49 (Anforderungen an Energieanlagen)
- Behörden
- Allgemeine Vorschriften
- Bundesbehörden
- § 60a (Aufgaben des Länderausschusses)
- Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
- Rechtsschutz und behördliches Verfahren
- § 61 (Aufgaben der Bundesnetzagentur)