Energiewirtschaftsgesetz

   Teil 3 - Regulierung des Netzbetriebs (§§ 11 - 35)   
   Abschnitt 4 - Befugnisse der Regulierungsbehörde, Sanktionen (§§ 29 - 35)   
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Verfahren zur Festlegung und Genehmigung

(1) Die Regulierungsbehörde trifft Entscheidungen über die Bedingungen und Methoden für den Netzanschluss oder den Netzzugang nach den in § 17 Abs. 3, § 21a Abs. 6 und § 24 genannten Rechtsverordnungen durch Festlegung gegenüber einem Netzbetreiber, einer Gruppe von oder allen Netzbetreibern oder durch Genehmigung gegenüber dem Antragsteller.

(2) Die Regulierungsbehörde ist befugt, die nach Absatz 1 von ihr festgelegten oder genehmigten Bedingungen und Methoden nachträglich zu ändern, soweit dies erforderlich ist, um sicherzustellen, dass sie weiterhin den Voraussetzungen für eine Festlegung oder Genehmigung genügen. Die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.

(3) Die Bundesregierung kann das Verfahren zur Festlegung oder Genehmigung nach Absatz 1 sowie das Verfahren zur Änderung der Bedingungen und Methoden nach Absatz 2 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates näher ausgestalten. Dabei kann insbesondere vorgesehen werden, dass Entscheidungen der Regulierungsbehörde im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt ergehen.

Literatur im Internet zu § 29 EnWG

Querverweise

Auf § 29 EnWG verweisen folgende Vorschriften:
    EnWG
      Regulierung des Netzbetriebs
        Aufgaben der Netzbetreiber
          § 12 (Aufgaben der Betreiber von Übertragungsnetzen)
        Befugnisse der Regulierungsbehörde, Sanktionen
          § 31 (Besondere Missbrauchsverfahren der Regulierungsbehörde)
     
      Behörden
        Bundesbehörden
          § 60a (Aufgaben des Länderausschusses)
     
      Verfahren
        Behördliches Verfahren
          § 74 (Veröffentlichung von Verfahrenseinleitungen und Entscheidungen)
        Beschwerde
          § 83 (Beschwerdeentscheidung)
        Gemeinsame Bestimmungen
          § 91 (Gebührenpflichtige Handlungen)
        Sanktionen, Bußgeldverfahren
          § 95 (Bußgeldvorschriften)

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