Energiewirtschaftsgesetz
Teil 3 - Regulierung des Netzbetriebs (§§ 11 - 35) |
Abschnitt 4 - Befugnisse der Regulierungsbehörde, Sanktionen (§§ 29 - 35) |
(1) Hat ein Unternehmen vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift der Abschnitte 2 und 3, eine auf Grund der Vorschriften dieser Abschnitte erlassene Rechtsverordnung oder eine auf Grundlage dieser Vorschriften ergangene Entscheidung der Regulierungsbehörde verstoßen und dadurch einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt, kann die Regulierungsbehörde die Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils anordnen und dem Unternehmen die Zahlung des entsprechenden Geldbetrags auferlegen.
(2) 1Absatz 1 gilt nicht, sofern der wirtschaftliche Vorteil durch Schadensersatzleistungen oder durch die Verhängung der Geldbuße oder die Anordnung der Einziehung von Taterträgen abgeschöpft ist. 2Soweit das Unternehmen Leistungen nach Satz 1 erst nach der Vorteilsabschöpfung erbringt, ist der abgeführte Geldbetrag in Höhe der nachgewiesenen Zahlungen an das Unternehmen zurückzuerstatten.
(3) 1Wäre die Durchführung der Vorteilsabschöpfung eine unbillige Härte, soll die Anordnung auf einen angemessenen Geldbetrag beschränkt werden oder ganz unterbleiben. 2Sie soll auch unterbleiben, wenn der wirtschaftliche Vorteil gering ist.
(4) 1Die Höhe des wirtschaftlichen Vorteils kann geschätzt werden. 2Der abzuführende Geldbetrag ist zahlenmäßig zu bestimmen.
(5) Die Vorteilsabschöpfung kann nur innerhalb einer Frist von bis zu fünf Jahren seit Beendigung der Zuwiderhandlung und längstens für einen Zeitraum von fünf Jahren angeordnet werden.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Verstöße gegen die Artikel 3 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 oder gegen eine auf Grundlage dieser Vorschriften ergangene Entscheidung der Bundesnetzagentur.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13.04.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.07.2017 | Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung | 13.04.2017 | |
12.12.2012 | Gesetz zur Einrichtung einer Markttransparenzstelle für den Großhandel mit Strom und Gas | 05.12.2012 |
anspruch, Schadensersatz-
pflicht § 33Vorteilsabschöpfung durch die Regulierungsbehörde § 34(aufgehoben) § 35Monitoring und ergänzende Informationen
Rechtsprechung zu § 33 EnWG
24 Entscheidungen zu § 33 EnWG in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 09.08.2023 - 3 Kart 43/22
- OLG Düsseldorf, 10.08.2016 - 3 Kart 100/15
Zulässigkeit der Vorteilsabschöpfung gem. § 33 Abs. 1 EnWG ; Maßgebliche Erlöse ...
- OLG Düsseldorf, 05.09.2018 - 3 Kart 80/17
Rechte eines zu Unrecht nicht berücksichtigten Bieters in einer ...
- BGH, 30.03.2011 - KZR 70/10
Rückforderung von Netznutzungsentgelten: Ausschluss des Anspruchs im ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Celle, 17.06.2010 - 13 U 155/09
Festsetzung des Netznutzungsentgelts bei fehlendem Sachvortrag des Netzbetreibers ...
- OLG Celle, 17.06.2010 - 13 U 155/09
- BGH, 30.03.2011 - KZR 69/10
Rückforderung von Netznutzungsentgelten: Ausschluss des Anspruchs im ...
- BGH, 06.11.2012 - KVR 54/11
Gasversorgung Ahrensburg
- OLG Düsseldorf, 09.05.2007 - 3 (Kart) 289/06
Rückwirkungsfähigkeit der Entgeltgenehmigung nach § 23 a EnWG - Verzinsungsbasis ...
- OLG Frankfurt, 05.10.2010 - 11 U 31/09
Netznutzungsvertrag: Rückforderung überhöhten Nutzungsentgelts; Ermittlung des ...
- BVerfG, 10.09.2008 - 1 BvR 1914/02
Keine Verletzung von Art 14 Abs 1 GG durch Enteignungen nach dem ...
Querverweise
Auf § 33 EnWG verweisen folgende Vorschriften:
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- Behörden
- Allgemeine Vorschriften
- § 54 (Allgemeine Zuständigkeit)
- Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
- Gemeinsame Bestimmungen
- § 91 (Gebührenpflichtige Handlungen)
- Sonstige Vorschriften
- § 110 (Geschlossene Verteilernetze)