Energiewirtschaftsgesetz
Teil 5 - Planfeststellung, Wegenutzung (§§ 43 - 48a) |
Für die Rechtswirkungen der Planfeststellung und Plangenehmigung gilt § 75 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:
1. | Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von zehn Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft, es sei denn, er wird vorher auf Antrag des Trägers des Vorhabens von der Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert. | |
2. | Vor der Entscheidung nach Nummer 1 ist eine auf den Antrag begrenzte Anhörung nach den für die Planfeststellung oder für die Plangenehmigung vorgeschriebenen Verfahren durchzuführen. | |
3. | Für die Zustellung und Auslegung sowie die Anfechtung der Entscheidung über die Verlängerung sind die Bestimmungen über den Planfeststellungsbeschluss entsprechend anzuwenden. | |
4. | Wird eine Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren nach § 75 Absatz 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erforderlich und wird diese Planergänzung oder dieses ergänzende Verfahren unverzüglich betrieben, so bleibt die Durchführung des Vorhabens zulässig, soweit es von der Planergänzung oder dem Ergebnis des ergänzenden Verfahrens offensichtlich nicht berührt ist. |
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 22.12.2023
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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29.12.2023 | Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften | 22.12.2023 | |
01.06.2015 | Gesetz zur Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung und Vereinheitlichung von Planfeststellungsverfahren | 31.05.2013 | |
17.12.2006 | Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben | 09.12.2006 |
beschluss, Plangenehmigung § 43cRechtswirkungen der Planfeststellung und Plangenehmigung § 43dPlanänderung vor Fertigstellung des Vorhabens § 43eRechtsbehelfe § 43fÄnderungen im Anzeigeverfahren § 43gProjektmanager § 43hAusbau des Hochspannungsnetzes § 43iÜberwachung § 43jLeerrohre für Hochspannungs-
leitungen § 43kZurverfügungstellung von Geodaten § 43lRegelungen zum Auf- und Ausbau von Wasserstoffnetzen § 43mAnwendbarkeit von Artikel 6 der Verordnung (EU) 2022/2577 § 44Vorarbeiten § 44aVeränderungssperre, Vorkaufsrecht § 44bVorzeitige Besitzeinweisung § 44cZulassung des vorzeitigen Baubeginns § 45Enteignung § 45aEntschädigungs-
verfahren § 45bParallelführung von Planfeststellungs- und Enteignungsverfahren § 46Wegenutzungsverträge § 46aAuskunftsanspruch der Gemeinde § 47Rügeobliegenheit, Präklusion § 48Konzessionsabgaben § 48aDuldungspflicht bei Transporten
Rechtsprechung zu § 43c EnWG
16 Entscheidungen zu § 43c EnWG in unserer Datenbank:
- VGH Hessen, 12.12.2016 - 6 C 1422/14
Anzeigeverfahren bei Änderungen einer Hochspannungsfreileitung
- OVG Nordrhein-Westfalen, 04.09.2017 - 11 D 14/14
Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss für die Errichtung und den Betrieb ...
- BVerwG, 22.02.2022 - 4 A 6.20
Erlass einer Veränderungssperre zur Sicherung der Planfeststellung einer ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 21.06.2013 - 11 D 8/10
Planfeststellungsbeschluss für den Neubau und Betrieb einer ...
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 22.03.2012 - 5 K 6/10
Anfechtung des Planfeststellungsbeschlusses für den Bau und Betrieb der ...
- VGH Bayern, 20.11.2012 - 22 A 10.40041
Planfeststellung zur Errichtung und zum Betrieb einer 110kV-Freileitung
- VGH Bayern, 19.06.2012 - 22 A 11.40018
Planfeststellung für Erneuerung einer Hochspannungsfreileitung
- OVG Nordrhein-Westfalen, 24.01.2008 - 20 B 1769/07
Jetzt auch vorzeitige Besitzeinweisung für die Inbetriebnahme der ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 24.01.2008 - 20 B 1782/07
Jetzt auch vorzeitige Besitzeinweisung für die Inbetriebnahme der ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 24.01.2008 - 20 B 1789/07
Jetzt auch vorzeitige Besitzeinweisung für die Inbetriebnahme der ...
Querverweise
Auf § 43c EnWG verweisen folgende Vorschriften:
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- Regulierung des Netzbetriebs
- Aufgaben der Netzbetreiber
- § 12e (Bundesbedarfsplan)
- Planfeststellung, Wegenutzung
- § 43j (Leerrohre für Hochspannungsleitungen)
- Evaluierung, Schlussvorschriften
- § 117b (Verwaltungsvorschriften)