Energiewirtschaftsgesetz
| Teil 5 - Planfeststellung, Wegenutzung (§§ 43 - 48) |
Für die Rechtswirkungen der Planfeststellung und Plangenehmigung gilt § 75 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:
| 1. | Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von zehn Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft, es sei denn, er wird vorher auf Antrag des Trägers des Vorhabens von der Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert. | |
| 2. | Vor der Entscheidung nach Nummer 1 ist eine auf den Antrag begrenzte Anhörung nach den für die Planfeststellung oder für die Plangenehmigung vorgeschriebenen Verfahren durchzuführen. | |
| 3. | Für die Zustellung und Auslegung sowie die Anfechtung der Entscheidung über die Verlängerung sind die Bestimmungen über den Planfeststellungsbeschluss entsprechend anzuwenden. | |
| 4. | Als Beginn der Durchführung des Plans gilt jede erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens; eine spätere Unterbrechung der Verwirklichung des Vorhabens berührt den Beginn der Durchführung nicht. |
Rechtsprechung zu § 43c EnWG
5 Entscheidungen zu § 43c EnWG in unserer Datenbank:
- VGH Bayern, 20.11.2012 - 22 A 10.40041
Planfeststellung zur Errichtung und zum Betrieb einer 110kV-Freileitung
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 22.03.2012 - 5 K 6/10
Anfechtung des Planfeststellungsbeschlusses für den Bau und Betrieb der ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 24.01.2008 - 20 B 1789/07
Jetzt auch vorzeitige Besitzeinweisung für die Inbetriebnahme der ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 24.01.2008 - 20 B 1782/07
Jetzt auch vorzeitige Besitzeinweisung für die Inbetriebnahme der ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 24.01.2008 - 20 B 1769/07
Jetzt auch vorzeitige Besitzeinweisung für die Inbetriebnahme der ...
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