Energiewirtschaftsgesetz

   Teil 5 - Planfeststellung, Wegenutzung (§§ 43 - 48a)   
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Textdarstellung

  

§ 43c
Rechtswirkungen der Planfeststellung und Plangenehmigung

Für die Rechtswirkungen der Planfeststellung und Plangenehmigung gilt § 75 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1. Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von zehn Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft, es sei denn, er wird vorher auf Antrag des Trägers des Vorhabens von der Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert.
2. Vor der Entscheidung nach Nummer 1 ist eine auf den Antrag begrenzte Anhörung nach den für die Planfeststellung oder für die Plangenehmigung vorgeschriebenen Verfahren durchzuführen.
3. Für die Zustellung und Auslegung sowie die Anfechtung der Entscheidung über die Verlängerung sind die Bestimmungen über den Planfeststellungsbeschluss entsprechend anzuwenden.
4. Wird eine Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren nach § 75 Absatz 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erforderlich und wird diese Planergänzung oder dieses ergänzende Verfahren unverzüglich betrieben, so bleibt die Durchführung des Vorhabens zulässig, soweit es von der Planergänzung oder dem Ergebnis des ergänzenden Verfahrens offensichtlich nicht berührt ist.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 22.12.2023 (BGBl. I Nr. 405), in Kraft getreten am 29.12.2023 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
29.12.2023
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften22.12.2023BGBl. I Nr. 405
01.06.2015
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung und Vereinheitlichung von Planfeststellungsverfahren31.05.2013BGBl. I S. 1388
17.12.2006
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben09.12.2006BGBl. I S. 2833

Rechtsprechung zu § 43c EnWG

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Querverweise

Auf § 43c EnWG verweisen folgende Vorschriften:

    Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) 
      Regulierung des Netzbetriebs
        Aufgaben der Netzbetreiber
          § 12e (Bundesbedarfsplan)
     
      Planfeststellung, Wegenutzung
        § 43j (Leerrohre für Hochspannungsleitungen)
     
      Evaluierung, Schlussvorschriften
        § 117b (Verwaltungsvorschriften)
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