Energiewirtschaftsgesetz
| Teil 5 - Planfeststellung, Wegenutzung (§§ 43 - 48) |
(1) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss nach § 43, auch in Verbindung mit § 43b Nr. 1, oder eine Plangenehmigung nach § 43b Nr. 2 hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.
(2) Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen und begründen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.
(3) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von sechs Wochen die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. § 87b Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.
(4) Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und die entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.
Rechtsprechung zu § 43e EnWG
13 Entscheidungen zu § 43e EnWG in unserer Datenbank:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 16.08.2010 - 11 B 638/10
Energierechtliche Planfeststellung für den Neubau einer Hochspannungsfreileitung ...
- VGH Bayern, 11.06.2010 - 22 A 09.40014
Präklusion bei nach Ablauf der Einwendungsfrist gegen einen ...
- OVG Sachsen, 14.07.2010 - 4 B 460/09
Planfeststellungsbeschluss greift in Gemeindeaufgaben!
Zum selben Verfahren:
- OVG Sachsen, 20.10.2009 - 4 B 460/09
Gasversorgungsleitung; Zwischenentscheidung
- OVG Sachsen, 20.10.2009 - 4 B 460/09
- VGH Bayern, 24.05.2011 - 22 A 10.40049
Verspätetes Vorbringen wird i.R.e. Planrechtfertigung bei Erneuerung einer ...
- BVerwG, 22.07.2010 - 7 VR 4.10
Einstweiliger Rechtsschutz gegen den Planfeststellungsbeschluss der ...
- OVG Niedersachsen, 29.06.2011 - 7 MS 72/11
Sicherheitsabstand bei der Verlegung von Gasfernleitungen
- BVerwG, 21.09.2010 - 7 A 7.10
Anspruch auf umfassende gerichtliche Überprüfung eines ...
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.10.2009 - 5 M 146/09
1. Die Auslegung der Planunterlagen für den Bau einer Gasversorgungsleitung ( § ...
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 10.03.2010 - 5 M 153/09
1. Zur Zulässigkeit der Teilanfechtung eines Planfeststellungsbeschlusses.2. Zum ...
- OVG Sachsen, 23.07.2010 - 4 B 444/09
Zum selben Verfahren:
- OVG Sachsen, 11.12.2009 - 4 B 444/09
Zwischenentscheidung; Änderung; Interessenabwägung
- OVG Sachsen, 11.12.2009 - 4 B 444/09
- OVG Nordrhein-Westfalen, 19.03.2008 - 11 B 289/08
Eilantrag gegen Stromtrasse für E.ON Kraftwerk in Datteln abgelehnt
Literatur im Internet zu § 43e EnWG
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