Energiewirtschaftsgesetz

   Teil 5 - Planfeststellung, Wegenutzung (§§ 43 - 48)   
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Enteignung

(1) Die Entziehung oder die Beschränkung von Grundeigentum oder von Rechten am Grundeigentum im Wege der Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Durchführung

1. eines Vorhabens nach § 43 oder § 43b Nr. 1 oder 2, für das der Plan festgestellt oder genehmigt ist, oder
2. eines sonstigen Vorhabens zum Zwecke der Energieversorgung

erforderlich ist.

(2) Über die Zulässigkeit der Enteignung wird in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 im Planfeststellungsbeschluss oder in der Plangenehmigung entschieden; der festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend. Hat sich ein Beteiligter mit der Übertragung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechtes schriftlich einverstanden erklärt, kann das Entschädigungsverfahren unmittelbar durchgeführt werden. Die Zulässigkeit der Enteignung in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 stellt die nach Landesrecht zuständige Behörde fest.

(3) Das Enteignungsverfahren wird durch Landesrecht geregelt.

Rechtsprechung zu § 45 EnWG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 45 EnWG

Querverweise

Auf § 45 EnWG verweisen folgende Vorschriften:
    EnWG
      Planfeststellung, Wegenutzung
        § 44a (Veränderungssperre, Vorkaufsrecht)
Redaktionelle Querverweise zu § 45 EnWG:

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