Energiewirtschaftsgesetz

   Teil 6 - Sicherheit und Zuverlässigkeit der Energieversorgung (§§ 49 - 53a)   
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Vorratshaltung zur Sicherung der Energieversorgung

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, zur Sicherung der Energieversorgung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1. Vorschriften zu erlassen über die Verpflichtung von Energieversorgungsunternehmen sowie solcher Eigenerzeuger von Elektrizität, deren Kraftwerke eine elektrische Nennleistung von mindestens 100 Megawatt aufweisen, für ihre Anlagen zur Erzeugung von
a) Elektrizität ständig diejenigen Mengen an Mineralöl, Kohle oder sonstigen fossilen Brennstoffen,
b) Gas aus Flüssiggas ständig diejenigen Mengen an Flüssiggas
als Vorrat zu halten, die erforderlich sind, um 30 Tage ihre Abgabeverpflichtungen an Elektrizität oder Gas erfüllen oder ihren eigenen Bedarf an Elektrizität decken zu können,
2. Vorschriften zu erlassen über die Freistellung von einer solchen Vorratspflicht und die zeitlich begrenzte Freigabe von Vorratsmengen, soweit dies erforderlich ist, um betriebliche Schwierigkeiten zu vermeiden oder die Brennstoffversorgung aufrechtzuerhalten,
3. den für die Berechnung der Vorratsmengen maßgeblichen Zeitraum zu verlängern, soweit dies erforderlich ist, um die Vorratspflicht an Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften über Mindestvorräte fossiler Brennstoffe anzupassen.

Literatur im Internet zu § 50 EnWG

Querverweise

Auf § 50 EnWG verweisen folgende Vorschriften:
    EnWG
      Verfahren
        Sanktionen, Bußgeldverfahren
          § 95 (Bußgeldvorschriften)

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