Energiewirtschaftsgesetz
| Teil 7 - Behörden (§§ 54 - 64a) |
| Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 54 - 58) |
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie ist zuständige Behörde für die Durchführung der in der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 festgelegten Maßnahmen. Die §§ 3, 4 und 16 des Energiesicherungsgesetzes 1975 vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3681), das zuletzt durch Artikel 164 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, und die §§ 5, 8 und 21 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Oktober 1968 (BGBl. I S. 1069), das zuletzt durch Artikel 134 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, bleiben hiervon unberührt.
(2) Folgende in der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 bestimmte Aufgaben werden auf die Bundesnetzagentur übertragen:
| 1. | die Durchführung der Risikoanalyse gemäß Artikel 9, | |
| 2. | folgende Aufgaben betreffend den Ausbau bidirektionaler Lastflüsse: die Aufgaben im Rahmen des Verfahrens gemäß Artikel 7, die Überwachung der Erfüllung der Verpflichtung nach Artikel 6 Absatz 5, die Befugnis zur Forderung nach Erweiterung von Kapazitäten nach Artikel 6 Absatz 6, Aufgaben gemäß Artikel 6 Absatz 7 sowie | |
| 3. | die in Artikel 6 Absatz 1 Satz 1, Absatz 4 und 9 Satz 1 genannten Aufgaben. |
Die Bundesnetzagentur nimmt diese Aufgaben unter der Aufsicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie wahr. Die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie gemäß Absatz 1 für Regelungen im Hinblick auf die in Artikel 6 Absatz 1 bis 3 und Artikel 8 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 genannten Standards bleibt hiervon unberührt.
(3) Die Bestimmung der wesentlichen Elemente, die im Rahmen der Risikoanalyse zu berücksichtigen und zu untersuchen sind, einschließlich der Szenarien, die gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 zu analysieren sind, bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie. Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung gemäß § 29 Einzelheiten zu Inhalt und Verfahren der Übermittlung von Informationen gemäß Artikel 9 Absatz 3, zum Verfahren gemäß Artikel 7 sowie zur Kostenaufteilung gemäß Artikel 6 Absatz 8 Satz 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 regeln.
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf:
| 1. | zum Zwecke der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 weitere Aufgaben an die Bundesnetzagentur zu übertragen, | |
| 2. | Verfahren und Zuständigkeiten von Bundesbehörden bezüglich der Übermittlung von Daten gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 festzulegen sowie zu bestimmen, welchen Erdgasunternehmen die dort genannten Informationspflichten obliegen, | |
| 3. | Verfahren und Inhalt der Berichtspflichten gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe k der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 festzulegen sowie | |
| 4. | weitere Berichts- und Meldepflichten zu regeln, die zur Bewertung der Gasversorgungssicherheitslage erforderlich sind. |
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