Energiewirtschaftsgesetz

   Teil 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 5b)   
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Textdarstellung

  

§ 5b
Anzeige von Verdachtsfällen, Verschwiegenheitspflichten

(1) 1Personen, die beruflich Transaktionen mit Energiegroßhandelsprodukten arrangieren, dürfen ausschließlich Personen, die auf Grund ihres Berufs einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen, und staatliche Stellen von einer Anzeige gemäß Artikel 15 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 1) oder von einer daraufhin eingeleiteten Untersuchung oder einem daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahren in Kenntnis setzen. 2Die Bundesnetzagentur kann Inhalt und Ausgestaltung der Vorkehrungsmaßnahmen und Verfahren nach Artikel 15 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 näher bestimmen. 3Für die zur Auskunft nach Artikel 15 Satz 1 verpflichtete Person gilt § 55 der Strafprozessordnung entsprechend.

(2) Ergreift die Bundesnetzagentur Maßnahmen wegen eines möglichen Verstoßes gegen ein Verbot nach Artikel 3 oder Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011, so dürfen die Adressaten dieser Maßnahmen ausschließlich Personen, die auf Grund ihres Berufs einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen, und staatliche Stellen von diesen Maßnahmen oder von einem daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahren in Kenntnis setzen.

Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes über Maßnahmen zur Beschleunigung des Netzausbaus Elektrizitätsnetze vom 23.07.2013 (BGBl. I S. 2543), in Kraft getreten am 27.07.2013 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
27.07.2013
Änderung
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Änderung
Zweites Gesetz über Maßnahmen zur Beschleunigung des Netzausbaus Elektrizitätsnetze23.07.2013BGBl. I S. 2543
12.12.2012
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Einrichtung einer Markttransparenzstelle für den Großhandel mit Strom und Gas05.12.2012BGBl. I S. 2403

Querverweise

Auf § 5b EnWG verweisen folgende Vorschriften:

    Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) 
      Behörden
        Bundesbehörden
          § 59 (Organisation)
     
      Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
        Sanktionen, Bußgeldverfahren
          § 95 (Bußgeldvorschriften)
Was ist das?

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