Energiewirtschaftsgesetz
| Teil 2 - Entflechtung (§§ 6 - 10) |
| Abschnitt 1 - Gemeinsame Vorschriften für Verteilernetzbetreiber und Transportnetzbetreiber (§§ 6 - 6d) |
Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen und rechtlich selbstständige Betreiber von Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetzen, die im Sinne des § 3 Nummer 38 mit einem vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen verbunden sind, sind zur Gewährleistung von Transparenz sowie diskriminierungsfreier Ausgestaltung und Abwicklung des Netzbetriebs verpflichtet. Um dieses Ziel zu erreichen, müssen sie die Unabhängigkeit der Netzbetreiber von anderen Tätigkeitsbereichen der Energieversorgung nach den §§ 6a bis 10e sicherstellen. Die §§ 9 bis 10e sind nur auf solche Transportnetze anwendbar, die am 3. September 2009 im Eigentum eines vertikal integrierten Unternehmens standen.
Rechtsprechung zu § 6 EnWG
151 Entscheidungen zu § 6 EnWG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Dresden, 08.02.2001 - U 2978/00
Rechtsnatur und Umfang des Anspruchs auf Netzzugang
- BGH, 18.10.2005 - KZR 36/04
Stromnetznutzungsentgelt
- OLG München, 11.04.2002 - U (K) 2142/02
Anspruch gegen Netzbetreiber auf Durchleitung von Strom seitens des ...
- BGH, 04.03.2008 - KZR 29/06
Stromnetznutzungsentgelt III
- LG Mainz, 26.08.2004 - 12 HKO 126/03
§ 6 Abs. 1 Satz 1 EnWG gibt dem Energielieferer und Energieversorger ...
- BGH, 07.02.2006 - KZR 8/05
Stromnetznutzungsentgelt II
Zum selben Verfahren:
- OLG Stuttgart, 17.02.2005 - 2 U 84/04
Stromdurchleitung durch das Netz eines ehemaligen Gebietsmonopolisten: Ablehnung ...
- OLG Stuttgart, 17.02.2005 - 2 U 84/04
- OLG München, 17.03.2003 - W (K) 2746/02
Zum selben Verfahren:
- OLG München, 17.03.2003 - W K 2746/02
Rechtsschutzbedürfnis für den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Ziel ...
- OLG München, 17.03.2003 - WK 2746/02
Voraussetzungen einer einstweiligen Verfügung auf Netzzugang
- OLG München, 17.03.2003 - W K 2746/02
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