Energiewirtschaftsgesetz

   Teil 2 - Entflechtung (§§ 6 - 10)   
   Abschnitt 1 - Gemeinsame Vorschriften für Verteilernetzbetreiber und Transportnetzbetreiber (§§ 6 - 6d)   
§ 6
Anwendungsbereich und Ziel der Entflechtung

Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen und rechtlich selbstständige Betreiber von Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetzen, die im Sinne des § 3 Nummer 38 mit einem vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen verbunden sind, sind zur Gewährleistung von Transparenz sowie diskriminierungsfreier Ausgestaltung und Abwicklung des Netzbetriebs verpflichtet. Um dieses Ziel zu erreichen, müssen sie die Unabhängigkeit der Netzbetreiber von anderen Tätigkeitsbereichen der Energieversorgung nach den §§ 6a bis 10e sicherstellen. Die §§ 9 bis 10e sind nur auf solche Transportnetze anwendbar, die am 3. September 2009 im Eigentum eines vertikal integrierten Unternehmens standen.

Rechtsprechung zu § 6 EnWG

151 Entscheidungen zu § 6 EnWG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 6 EnWG

Querverweise

Auf § 6 EnWG verweisen folgende Vorschriften:
    EnWG
      Entflechtung
        Entflechtung von Verteilernetzbetreibern und Betreibern von Speicheranlagen
          § 7a (Operationelle Entflechtung von Verteilernetzbetreibern)
     
      Behörden
        Allgemeine Vorschriften
          § 54 (Allgemeine Zuständigkeit)
          § 54a (Zuständigkeiten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 994/2010, Verordnungsermächtigung)
          § 58 (Zusammenarbeit mit den Kartellbehörden)
     
      Evaluierung, Schlussvorschriften
        § 118 (Übergangsregelungen)

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