Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Energiewirtschaftsgesetz (https://dejure.org/gesetze/EnWG/__paste_norm__.html)
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Soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie der Bundesnetzagentur allgemeine Weisungen für den Erlass oder die Unterlassung von Verfügungen nach diesem Gesetz erteilt, sind diese Weisungen mit Begründung im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
Fassung aufgrund der Zehnten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.08.2015
Vorherige Gesetzesfassung
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
08.09.2015 | Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 31.08.2015 | |
17.12.2006 | Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben | 09.12.2006 |
§ 59Organisation
§ 60Aufgaben des Beirates
§ 60aAufgaben des Länderausschusses
§ 61Veröffentlichung allgemeiner Weisungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
§ 62Gutachten der Monopolkommission
§ 63Berichterstattung
§ 64Wissenschaftliche Beratung
§ 64aZusammenarbeit zwischen den Regulierungsbehörden
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Rechtsprechung zu § 61 EnWG
2 Entscheidungen zu § 61 EnWG in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 26.04.2018 - 5 Kart 2/16
- OLG Nürnberg, 21.12.2010 - 1 U 2329/09
Preiserhöhung bei einem Gasversorgungsvertrag: Konkludente Zustimmung zur ...
Querverweise
Auf § 61 EnWG verweisen folgende Vorschriften:
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- Behörden
- Bundesbehörden
- § 63 (Berichterstattung)
- Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
- Rechtsschutz und behördliches Verfahren
- § 62 (Bußgeldvorschriften)