Energiewirtschaftsgesetz
| Teil 8 - Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren (§§ 65 - 108) |
| Abschnitt 1 - Behördliches Verfahren (§§ 65 - 74) |
(1) Macht ein Beteiligter die örtliche oder sachliche Unzuständigkeit der Regulierungsbehörde geltend, so kann die Regulierungsbehörde über die Zuständigkeit vorab entscheiden. Die Verfügung kann selbständig mit der Beschwerde angefochten werden.
(2) Hat ein Beteiligter die örtliche oder sachliche Unzuständigkeit der Regulierungsbehörde nicht geltend gemacht, so kann eine Beschwerde nicht darauf gestützt werden, dass die Regulierungsbehörde ihre Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
Rechtsprechung zu § 66a EnWG
4 Entscheidungen zu § 66a EnWG in unserer Datenbank:
- BGH, 20.04.2010 - EnVZ 34/09
Verfahrensrecht - Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde
Zum selben Verfahren:
- OLG Düsseldorf, 27.05.2009 - 3 Kart 29/08
Begriff des Objektnetzes i.S. von § 110 EnWG
- OLG Düsseldorf, 27.05.2009 - 3 Kart 29/08
- OLG Düsseldorf, 19.10.2011 - 3 Kart 1/11
- OLG Schleswig, 19.01.2010 - 16 Kart 14/09
Abgrenzung der Zuständigkeit von Bundesnetzagentur und Landesregulierungsbehörden ...
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