Energiewirtschaftsgesetz

   Teil 2 - Entflechtung (§§ 6 - 10)   
   Abschnitt 1 - Gemeinsame Vorschriften für Verteilernetzbetreiber und Transportnetzbetreiber (§§ 6 - 6d)   
§ 6c
Ordnungsgeldvorschriften

(1) Die Ordnungsgeldvorschriften des § 335 des Handelsgesetzbuchs sind auch auf die Verletzung von Pflichten nach § 6b Absatz 1 Satz 1, Absatz 4 des vertretungsberechtigten Organs des Energieversorgungsunternehmens sowie auf das Energieversorgungsunternehmen selbst entsprechend anzuwenden, und zwar auch dann, wenn es sich bei diesem nicht um eine Kapitalgesellschaft oder eine Gesellschaft im Sinne des § 264a des Handelsgesetzbuchs handelt. Offenlegung im Sinne des § 325 Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs ist die Einreichung und Bekanntmachung des Jahresabschlusses einschließlich des Tätigkeitsabschlusses gemäß § 6b Absatz 1 Satz 1, Absatz 4 dieses Gesetzes. § 329 des Handelsgesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die nach § 54 Absatz 1 zuständige Regulierungsbehörde übermittelt dem Betreiber des Bundesanzeigers einmal pro Kalenderjahr Name und Anschrift der ihr bekannt werdenden Energieversorgungsunternehmen.

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Literatur im Internet zu § 6c EnWG

Querverweise

Auf § 6c EnWG verweisen folgende Vorschriften:
    EnWG
      Entflechtung
        Gemeinsame Vorschriften für Verteilernetzbetreiber und Transportnetzbetreiber
          § 6 (Anwendungsbereich und Ziel der Entflechtung)
     
      Behörden
        Allgemeine Vorschriften
          § 58 (Zusammenarbeit mit den Kartellbehörden)

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