Energiewirtschaftsgesetz
Teil 2 - Entflechtung (§§ 6 - 10e) |
Abschnitt 1 - Gemeinsame Vorschriften für Verteilernetzbetreiber und Transportnetzbetreiber (§§ 6 - 6d) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Energiewirtschaftsgesetz (https://dejure.org/gesetze/EnWG/__paste_norm__.html)
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Der gemeinsame Betrieb eines Transport- sowie eines Verteilernetzes durch denselben Netzbetreiber ist zulässig, soweit dieser Netzbetreiber die Bestimmungen der §§ 8 oder 9 oder §§ 10 bis 10e einhält.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 26.07.2011
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
04.08.2011 | Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften | 26.07.2011 |
§ 6Anwendungsbereich und Ziel der Entflechtung
§ 6aVerwendung von Informationen
§ 6bRechnungslegung und Buchführung
§ 6cOrdnungsgeld-
vorschriften § 6dBetrieb eines Kombinationsnetz-
betreibers
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vorschriften § 6dBetrieb eines Kombinationsnetz-
betreibers
Querverweise
Auf § 6d EnWG verweisen folgende Vorschriften:
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- Entflechtung
- Gemeinsame Vorschriften für Verteilernetzbetreiber und Transportnetzbetreiber
- § 6 (Anwendungsbereich und Ziel der Entflechtung)
- Behörden
- Allgemeine Vorschriften
- § 54 (Allgemeine Zuständigkeit)