Energiewirtschaftsgesetz
Teil 8 - Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren (§§ 65 - 108) |
Abschnitt 1 - Behördliches Verfahren (§§ 65 - 74) |
1Zur Sicherung ihrer Rechte nach § 30 des Verwaltungsverfahrensgesetzes haben alle, die nach diesem Gesetz zur Vorlage von Informationen verpflichtet sind, unverzüglich nach der Vorlage diejenigen Teile zu kennzeichnen, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten. 2In diesem Fall müssen sie zusätzlich eine Fassung vorlegen, die aus ihrer Sicht ohne Preisgabe von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen eingesehen werden kann. 3Erfolgt dies nicht, kann die Regulierungsbehörde von ihrer Zustimmung zur Einsicht ausgehen, es sei denn, ihr sind besondere Umstände bekannt, die eine solche Vermutung nicht rechtfertigen. 4Hält die Regulierungsbehörde die Kennzeichnung der Unterlagen als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse für unberechtigt, so muss sie vor der Entscheidung über die Gewährung von Einsichtnahme an Dritte die vorlegenden Personen hören.
einleitungen und Entscheidungen
Rechtsprechung zu § 71 EnWG
59 Entscheidungen zu § 71 EnWG in unserer Datenbank:
- BGH, 11.12.2018 - EnVR 1/18
Klage des Betreibers eines Elektrizitätsverteilernetzes gegen die ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Düsseldorf, 30.11.2017 - 5 Kart 33/16
Regulierungsbehörde hat Daten der Netzbetreiber zu veröffentlichen
- OLG Düsseldorf, 30.11.2017 - 5 Kart 33/16
- BGH, 08.10.2019 - EnVR 12/18
Veröffentlichung von Daten II - Befugnis der Regulierungsbehörde zur Offenlegung ...
- VG Mainz, 30.03.2017 - 1 K 1480/15
Transparenzanspruch auf kalkulierte Positionen eines Stromnetzbetreibers für ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 22.11.2019 - 10 B 13.19
Informationszugang zu energiewirtschaftsrechtlichen Regulierungsentscheidungen
- OVG Rheinland-Pfalz, 21.09.2018 - 10 A 11247/17
- BVerwG, 22.11.2019 - 10 B 13.19
- BGH, 11.12.2018 - EnVR 21/18
Klage des Betreibers eines Elektrizitätsverteilernetzes gegen die ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Düsseldorf, 11.07.2018 - 3 Kart 84/17
Zulässigkeit der Veröffentlichung von Aufwands- und Strukturparametern der ersten ...
Querverweise
Auf § 71 EnWG verweisen folgende Vorschriften:
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- Behörden
- Bundesbehörden
- § 63 (Berichterstattung)