Energiewirtschaftsgesetz
| Teil 8 - Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren (§§ 65 - 108) |
| Abschnitt 1 - Behördliches Verfahren (§§ 65 - 74) |
Zur Sicherung ihrer Rechte nach § 30 des Verwaltungsverfahrensgesetzes haben alle, die nach diesem Gesetz zur Vorlage von Informationen verpflichtet sind, unverzüglich nach der Vorlage diejenigen Teile zu kennzeichnen, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten. In diesem Fall müssen sie zusätzlich eine Fassung vorlegen, die aus ihrer Sicht ohne Preisgabe von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen eingesehen werden kann. Erfolgt dies nicht, kann die Regulierungsbehörde von ihrer Zustimmung zur Einsicht ausgehen, es sei denn, ihr sind besondere Umstände bekannt, die eine solche Vermutung nicht rechtfertigen. Hält die Regulierungsbehörde die Kennzeichnung der Unterlagen als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse für unberechtigt, so muss sie vor der Entscheidung über die Gewährung von Einsichtnahme an Dritte die vorlegenden Personen hören.
Rechtsprechung zu § 71 EnWG
18 Entscheidungen zu § 71 EnWG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Brandenburg, 20.10.2011 - Kart W 10/09
- BGH, 19.06.2007 - KVR 18/06
Datenerhebung durch Bundesnetzagentur rechtmäßig
Zum selben Verfahren:
- BGH, 19.06.2007 - KVR 17/06
Auskunftsverlangen
Zum selben Verfahren:
- BGH, 19.06.2007 - KVR 16/06
Datenerhebung durch Bundesnetzagentur rechtmäßig
- OLG Düsseldorf, 06.07.2006 - 3 Kart 162/06
Zum selben Verfahren:
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

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