Energiewirtschaftsgesetz
| Teil 8 - Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren (§§ 65 - 108) |
| Abschnitt 1 - Behördliches Verfahren (§§ 65 - 74) |
Soweit Entgelte für die Nutzung vorgelagerter Netzebenen im Netzentgelt des Verteilernetzbetreibers enthalten sind, sind diese von den Landesregulierungsbehörden zugrunde zu legen, soweit nicht etwas anderes durch eine sofort vollziehbare oder bestandskräftige Entscheidung der Bundesnetzagentur oder ein rechtskräftiges Urteil festgestellt worden ist.
Rechtsprechung zu § 71a EnWG
3 Entscheidungen zu § 71a EnWG in unserer Datenbank:
- BGH, 31.01.2012 - EnVR 31/10
Stadtwerke Freudenstadt
- BGH, 14.08.2008 - KVR 36/07
Stadtwerke Trier
- BGH, 14.08.2008 - KVR 34/07
Kürzungen von Stromnetzentgelten durch die Regulierungsbehör-den im Wesentlichen ...
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