Energiewirtschaftsgesetz

   Teil 8 - Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren (§§ 65 - 108)   
   Abschnitt 1 - Behördliches Verfahren (§§ 65 - 74)   
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§ 72
Vorläufige Anordnungen

Die Regulierungsbehörde kann bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Anordnungen treffen.

Rechtsprechung zu § 72 EnWG

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Querverweise

Auf § 72 EnWG verweisen folgende Vorschriften:

    Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) 
      Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
        Behördliches Verfahren
          § 69 (Auskunftsverlangen, Betretungsrecht)
        Beschwerde
          § 76 (Aufschiebende Wirkung)
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