Energiewirtschaftsgesetz

   Teil 8 - Verfahren (§§ 65 - 108)   
   Abschnitt 1 - Behördliches Verfahren (§§ 65 - 74)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 72
Vorläufige Anordnungen

Die Regulierungsbehörde kann bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Anordnungen treffen.

Literatur im Internet zu § 72 EnWG

Querverweise

Auf § 72 EnWG verweisen folgende Vorschriften:
    EnWG
      Verfahren
        Beschwerde
          § 76 (Aufschiebende Wirkung)

Rechtsberatung

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