Energiewirtschaftsgesetz

   Teil 8 - Verfahren (§§ 65 - 108)   
   Abschnitt 1 - Behördliches Verfahren (§§ 65 - 74)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 73
Verfahrensabschluss, Begründung der Entscheidung, Zustellung

(1) Entscheidungen der Regulierungsbehörde sind zu begründen und mit einer Belehrung über das zulässige Rechtsmittel den Beteiligten nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes zuzustellen. § 5 Abs. 4 des Verwaltungszustellungsgesetzes und § 178 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden auf Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen. Entscheidungen, die gegenüber einem Unternehmen mit Sitz im Ausland ergehen, stellt die Regulierungsbehörde der Person zu, die das Unternehmen der Regulierungsbehörde als im Inland zustellungsbevollmächtigt benannt hat. Hat das Unternehmen keine zustellungsbevollmächtigte Person im Inland benannt, so stellt die Regulierungsbehörde die Entscheidungen durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger zu.

(2) Soweit ein Verfahren nicht mit einer Entscheidung abgeschlossen wird, die den Beteiligten nach Absatz 1 zugestellt wird, ist seine Beendigung den Beteiligten schriftlich mitzuteilen.

(3) Die Regulierungsbehörde kann die Kosten einer Beweiserhebung den Beteiligten nach billigem Ermessen auferlegen.

Rechtsprechung zu § 73 EnWG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 73 EnWG

Querverweise

Auf § 73 EnWG verweisen folgende Vorschriften:
    EnWG
      Regulierung des Netzbetriebs
        Befugnisse der Regulierungsbehörde, Sanktionen
          § 31 (Besondere Missbrauchsverfahren der Regulierungsbehörde)
     
      Sicherheit und Zuverlässigkeit der Energieversorgung
        § 51 (Monitoring der Versorgungssicherheit)
     
      Verfahren
        Gemeinsame Bestimmungen
          § 91 (Gebührenpflichtige Handlungen)

Rechtsberatung

  • Rechtsberatung Online zu § 73 EnWG und Ihren weiteren Fragen bei advo24, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht