Energiewirtschaftsgesetz
| Teil 8 - Verfahren (§§ 65 - 108) |
| Abschnitt 1 - Behördliches Verfahren (§§ 65 - 74) |
(1) Entscheidungen der Regulierungsbehörde sind zu begründen und mit einer Belehrung über das zulässige Rechtsmittel den Beteiligten nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes zuzustellen. § 5 Abs. 4 des Verwaltungszustellungsgesetzes und § 178 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden auf Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen. Entscheidungen, die gegenüber einem Unternehmen mit Sitz im Ausland ergehen, stellt die Regulierungsbehörde der Person zu, die das Unternehmen der Regulierungsbehörde als im Inland zustellungsbevollmächtigt benannt hat. Hat das Unternehmen keine zustellungsbevollmächtigte Person im Inland benannt, so stellt die Regulierungsbehörde die Entscheidungen durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger zu.
(2) Soweit ein Verfahren nicht mit einer Entscheidung abgeschlossen wird, die den Beteiligten nach Absatz 1 zugestellt wird, ist seine Beendigung den Beteiligten schriftlich mitzuteilen.
(3) Die Regulierungsbehörde kann die Kosten einer Beweiserhebung den Beteiligten nach billigem Ermessen auferlegen.
Rechtsprechung zu § 73 EnWG
- 2 Entscheidungen zu § 73 EnWG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 73 EnWG
Querverweise
- EnWG
- Regulierung des Netzbetriebs
- Befugnisse der Regulierungsbehörde, Sanktionen
- § 31 (Besondere Missbrauchsverfahren der Regulierungsbehörde)
- Sicherheit und Zuverlässigkeit der Energieversorgung
- § 51 (Monitoring der Versorgungssicherheit)
- Verfahren
- Gemeinsame Bestimmungen
- § 91 (Gebührenpflichtige Handlungen)
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