Energiewirtschaftsgesetz

   Teil 2 - Entflechtung (§§ 6 - 10)   
   Abschnitt 2 - Entflechtung von Verteilernetzbetreibern und Betreibern von Speicheranlagen (§§ 7 - 7b)   

§ 7b
Entflechtung von Speicheranlagenbetreibern und Transportnetzeigentümern

Auf Transportnetzeigentümer, soweit ein Unabhängiger Systembetreiber im Sinne des § 9 benannt wurde, und auf Betreiber von Speicheranlagen, die Teil eines vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens sind und zu denen der Zugang technisch und wirtschaftlich erforderlich ist für einen effizienten Netzzugang im Hinblick auf die Belieferung von Kunden, sind § 7 Absatz 1 und § 7a Absatz 1 bis 5 entsprechend anwendbar.

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Literatur im Internet zu § 7b EnWG

Querverweise

Auf § 7b EnWG verweisen folgende Vorschriften:
    EnWG
      Entflechtung
        Gemeinsame Vorschriften für Verteilernetzbetreiber und Transportnetzbetreiber
          § 6 (Anwendungsbereich und Ziel der Entflechtung)
     
      Behörden
        Allgemeine Vorschriften
          § 58 (Zusammenarbeit mit den Kartellbehörden)
     
      Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
        Beschwerde
          § 76 (Aufschiebende Wirkung)
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