Energiewirtschaftsgesetz

   Teil 8 - Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren (§§ 65 - 108)   
   Abschnitt 2 - Beschwerde (§§ 75 - 85)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 81
Mündliche Verhandlung

(1) Das Beschwerdegericht entscheidet über die Beschwerde auf Grund mündlicher Verhandlung; mit Einverständnis der Beteiligten kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.

(2) Sind die Beteiligten in dem Verhandlungstermin trotz rechtzeitiger Benachrichtigung nicht erschienen oder gehörig vertreten, so kann gleichwohl in der Sache verhandelt und entschieden werden.

Rechtsprechung zu § 81 EnWG

42 Entscheidungen zu § 81 EnWG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 81 EnWG verweisen folgende Vorschriften:

    Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) 
      Sicherheit und Zuverlässigkeit der Energieversorgung
        § 51 (Monitoring der Versorgungssicherheit)
     
      Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
        Rechtsbeschwerde
          § 85a (Entsprechende Anwendung auf fachlich qualifizierte Stellen)
          § 88 (Beschwerdeberechtigte, Form und Frist)
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