Energiewirtschaftsgesetz
| Teil 8 - Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren (§§ 65 - 108) |
| Abschnitt 3 - Rechtsbeschwerde (§§ 86 - 88) |
(1) Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde kann selbständig durch Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden.
(2) Über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet der Bundesgerichtshof durch Beschluss, der zu begründen ist. Der Beschluss kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.
(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich bei dem Oberlandesgericht einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung.
(4) Für die Nichtzulassungsbeschwerde gelten die §§ 77, 78 Abs. 3, 4 Nr. 1 und Abs. 5, §§ 79, 80, 84 und 85 Nr. 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 192 bis 201 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Beratung und Abstimmung sowie über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren entsprechend. Für den Erlass einstweiliger Anordnungen ist das Beschwerdegericht zuständig.
(5) Wird die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, so wird die Entscheidung des Oberlandesgerichts mit der Zustellung des Beschlusses des Bundesgerichtshofs rechtskräftig. Wird die Rechtsbeschwerde zugelassen, so beginnt mit der Zustellung des Beschlusses des Bundesgerichtshofs der Lauf der Beschwerdefrist.
Rechtsprechung zu § 87 EnWG
6 Entscheidungen zu § 87 EnWG in unserer Datenbank:
- BGH, 03.03.2009 - EnVZ 53/08
Wettbewerb
- BGH, 03.03.2009 - EnVZ 52/08
Wirksamkeit übereinstimmender Erledigungserklärungen der Hauptparteien im ...
- OLG Koblenz, 08.11.2012 - 6 W 595/06
- BGH, 06.11.2012 - EnVZ 21/12
Auskunftsverlangen II
- OLG Düsseldorf, 09.06.2010 - 3 Kart 193/09
- OLG Naumburg, 13.12.2007 - 1 W 27/07
Festlegung von Vorgaben für Anträge auf Genehmigung der Entgelte für den Zugang ...
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
29.08.2012
08.09.2012
Technische Universität Clausthal
27.09.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Energierecht