Energiewirtschaftsgesetz

   Teil 8 - Verfahren (§§ 65 - 108)   
   Abschnitt 3 - Rechtsbeschwerde (§§ 86 - 88)   
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Nichtzulassungsbeschwerde

(1) Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde kann selbständig durch Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden.

(2) Über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet der Bundesgerichtshof durch Beschluss, der zu begründen ist. Der Beschluss kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich bei dem Oberlandesgericht einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung.

(4) Für die Nichtzulassungsbeschwerde gelten die §§ 77, 78 Abs. 3, 4 Nr. 1 und Abs. 5, §§ 79, 80, 84 und 85 Nr. 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Beratung und Abstimmung entsprechend. Für den Erlass einstweiliger Anordnungen ist das Beschwerdegericht zuständig.

(5) Wird die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, so wird die Entscheidung des Oberlandesgerichts mit der Zustellung des Beschlusses des Bundesgerichtshofs rechtskräftig. Wird die Rechtsbeschwerde zugelassen, so beginnt mit der Zustellung des Beschlusses des Bundesgerichtshofs der Lauf der Beschwerdefrist.

Literatur im Internet zu § 87 EnWG

Querverweise

Auf § 87 EnWG verweisen folgende Vorschriften:
    EnWG
      Sicherheit und Zuverlässigkeit der Energieversorgung
        § 51 (Monitoring der Versorgungssicherheit)
     
      Verfahren
        Gemeinsame Bestimmungen für das gerichtliche Verfahren
          § 107 (Zuständiger Senat beim Bundesgerichtshof)

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