Energiewirtschaftsgesetz
Teil 8 - Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren (§§ 65 - 108) |
Abschnitt 3 - Rechtsbeschwerde (§§ 86 - 88) |
(1) Die Rechtsbeschwerde steht der Regulierungsbehörde sowie den am Beschwerdeverfahren Beteiligten zu.
(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546, 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(3) 1Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich bei dem Oberlandesgericht einzulegen. 2Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung.
(4) Der Bundesgerichtshof ist an die in der angefochtenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in Bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Rechtsbeschwerdegründe vorgebracht sind.
(5) 1Für die Rechtsbeschwerde gelten im Übrigen die §§ 76, 78 Abs. 3, 4 Nr. 1 und Abs. 5, §§ 79 bis 81 sowie §§ 83 bis 85 entsprechend. 2Für den Erlass einstweiliger Anordnungen ist das Beschwerdegericht zuständig.
Rechtsprechung zu § 88 EnWG
169 Entscheidungen zu § 88 EnWG in unserer Datenbank:
- BGH, 30.01.2024 - EnVR 32/22
Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor IV
- BGH, 30.01.2024 - EnVR 36/22
Festlegung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für Betreiber von ...
- BGH, 29.11.2021 - EnVR 69/21
Energiewirtschaftsrechtliche Verwaltungssache: Antrag auf Erlass einer ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 11.01.2022 - EnVR 69/21
Energiewirtschaftsrechtliche Verwaltungssache: Anordnung der aufschiebenden ...
- BGH, 11.01.2022 - EnVR 69/21
- BGH, 21.03.2023 - EnVR 83/20
Verpflichtung der Verteilernetzbetreiberin zum Anschluss von zwei elektrischen ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 04.05.2021 - EnVR 22/20
Erweiterungsfaktor II
- BGH, 26.10.2021 - EnVR 12/20
Ermittlung des Produktivitätsfaktors durch die Bundesnetzagentur für Betreiber ...
- BGH, 09.10.2018 - EnVR 20/17
Öffentlich-rechtlicher Vertrag der Bundesnetzagentur mit einer Vielzahl von ...
- BGH, 26.10.2021 - EnVR 17/20
Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor II - Regulierung der ...
Querverweise
Auf § 88 EnWG verweisen folgende Vorschriften:
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- Sicherheit und Zuverlässigkeit der Energieversorgung
- § 51 (Monitoring der Versorgungssicherheit)
- Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
- Gemeinsame Bestimmungen für das gerichtliche Verfahren
- § 107 (Zuständiger Senat beim Bundesgerichtshof)