Energiewirtschaftsgesetz

   Teil 2 - Entflechtung (§§ 6 - 10)   
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Verwendung von Informationen

(1) Unbeschadet gesetzlicher Verpflichtungen zur Offenbarung von Informationen haben vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen und Netzbetreiber sicherzustellen, dass die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen, von denen sie in Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit als Netzbetreiber Kenntnis erlangen, gewahrt wird.

(2) Legen das vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen oder der Netzbetreiber, der im Sinne von § 3 Nr. 38 mit ihm verbunden ist, über die eigenen Tätigkeiten als Netzbetreiber Informationen offen, die wirtschaftliche Vorteile bringen können, so hat dies in nichtdiskriminierender Weise zu erfolgen.

Rechtsprechung zu § 9 EnWG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 9 EnWG

Querverweise

Auf § 9 EnWG verweisen folgende Vorschriften:
    EnWG
      Entflechtung
        § 6 (Anwendungsbereich und Ziel der Entflechtung)
     
      Regulierung des Netzbetriebs
        Netzzugang
          § 28a (Neue Infrastrukturen)
     
      Behörden
        Allgemeine Vorschriften
          § 54 (Allgemeine Zuständigkeit)
          § 58 (Zusammenarbeit mit den Kartellbehörden)

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