Energiewirtschaftsgesetz

   Teil 8 - Verfahren (§§ 65 - 108)   
   Abschnitt 5 - Sanktionen, Bußgeldverfahren (§§ 94 - 101)   
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Zwangsgeld

Die Regulierungsbehörde kann ihre Anordnungen nach den für die Vollstreckung von Verwaltungsmaßnahmen geltenden Vorschriften durchsetzen. Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt mindestens 1 000 Euro und höchstens zehn Millionen Euro.

Rechtsprechung zu § 94 EnWG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 94 EnWG

Querverweise

Auf § 94 EnWG verweisen folgende Vorschriften:
    EnWG
      Behörden
        Bundesbehörden
          § 59 (Organisation)

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