Energiewirtschaftsgesetz
Teil 8 - Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren (§§ 65 - 108) |
Abschnitt 5 - Sanktionen, Bußgeldverfahren (§§ 94 - 101) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Energiewirtschaftsgesetz (https://dejure.org/gesetze/EnWG/__paste_norm__.html)
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Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. | entgegen § 12 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis ausschließlich in der dort genannten Weise genutzt wird, oder | |
2. | eine in § 95 Absatz 1b oder Absatz 1c Nummer 2 oder Nummer 6 bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt. |
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Strommarktes (Strommarktgesetz) vom 26.07.2016
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
30.07.2016 | Gesetz zur Weiterentwicklung des Strommarktes (Strommarktgesetz) | 26.07.2016 | |
12.12.2012 | Gesetz zur Einrichtung einer Markttransparenzstelle für den Großhandel mit Strom und Gas | 05.12.2012 |
§ 94Zwangsgeld
§ 95Bußgeldvorschriften
§ 95aStrafvorschriften
§ 95bStrafvorschriften
§ 96Zuständigkeit für Verfahren wegen der Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung
§ 97Zuständigkeiten im gerichtlichen Bußgeldverfahren
§ 98Zuständigkeit des Oberlandesgerichts im gerichtlichen Verfahren
§ 99Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof
§ 100Wiederaufnahme-
verfahren gegen Bußgeldbescheid § 101Gerichtliche Entscheidungen bei der Vollstreckung
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verfahren gegen Bußgeldbescheid § 101Gerichtliche Entscheidungen bei der Vollstreckung
Querverweise
Auf § 95b EnWG verweisen folgende Vorschriften:
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- Behörden
- Allgemeine Vorschriften
- § 58b (Beteiligung der Bundesnetzagentur und Mitteilungen in Strafsachen)
- Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
- Behördliches Verfahren
- § 68a (Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft)