Energiewirtschaftsgesetz

   Teil 8 - Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren (§§ 65 - 108)   
   Abschnitt 5 - Sanktionen, Bußgeldverfahren (§§ 94 - 101)   
§ 99
Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof

Über die Rechtsbeschwerde (§ 79 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) entscheidet der Bundesgerichtshof. Hebt er die angefochtene Entscheidung auf, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, so verweist er die Sache an das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung aufgehoben wird, zurück.

Literatur im Internet zu § 99 EnWG

Querverweise

Auf § 99 EnWG verweisen folgende Vorschriften:
    EnWG
      Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
        Gemeinsame Bestimmungen für das gerichtliche Verfahren
          § 107 (Zuständiger Senat beim Bundesgerichtshof)

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