Energiewirtschaftsgesetz
Teil 8 - Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren (§§ 65 - 108) |
Abschnitt 5 - Sanktionen, Bußgeldverfahren (§§ 94 - 101) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Energiewirtschaftsgesetz (https://dejure.org/gesetze/EnWG/__paste_norm__.html)
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§ 94Zwangsgeld
§ 95Bußgeldvorschriften
§ 95aStrafvorschriften
§ 95bStrafvorschriften
§ 96Zuständigkeit für Verfahren wegen der Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung
§ 97Zuständigkeiten im gerichtlichen Bußgeldverfahren
§ 98Zuständigkeit des Oberlandesgerichts im gerichtlichen Verfahren
§ 99Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof
§ 100Wiederaufnahme-
verfahren gegen Bußgeldbescheid § 101Gerichtliche Entscheidungen bei der Vollstreckung
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verfahren gegen Bußgeldbescheid § 101Gerichtliche Entscheidungen bei der Vollstreckung
Querverweise
Auf § 99 EnWG verweisen folgende Vorschriften:
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
- Gemeinsame Bestimmungen für das gerichtliche Verfahren
- § 107 (Zuständiger Senat beim Bundesgerichtshof)