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§ 95 - Energiesteuer-Durchführungsverordnung (EnergieStV)

Artikel 1 V. v. 31.07.2006 BGBl. I S. 1753 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
Geltung ab 04.08.2006; FNA: 612-20-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 95 Steuerentlastung für bestimmte Prozesse und Verfahren



(1) 1Die Steuerentlastung nach § 51 des Gesetzes ist bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle Energieerzeugnisse zu beantragen, die innerhalb eines Entlastungsabschnitts verwendet worden sind. 2Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. 3Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Energieerzeugnisse verwendet worden sind, beim Hauptzollamt gestellt wird.

(2) 1Entlastungsabschnitt für Anträge auf Gewährung einer Steuerentlastung nach § 51 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes ist das Kalenderjahr. 2Bestimmt sich der maßgebende Zeitraum für die Zuordnung des Unternehmens zum Produzierenden Gewerbe nach § 15 Absatz 3 Satz 1 der Stromsteuer-Durchführungsverordnung, kann der Antragsteller abweichend von Satz 1 das Kalendervierteljahr oder das Kalenderhalbjahr als Entlastungsabschnitt wählen. 3Das Hauptzollamt kann im Fall des Satzes 2 auf Antrag auch einen Zeitraum von einem Kalendermonat als Entlastungsabschnitt zulassen oder in Einzelfällen die Steuerentlastung unverzüglich gewähren.

(2a) 1Entlastungsabschnitt für Anträge auf Gewährung der Steuerentlastung nach § 51 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes ist nach Wahl des Antragstellers ein Zeitraum von einem Kalendervierteljahr, einem Kalenderhalbjahr oder einem Kalenderjahr. 2Das Hauptzollamt kann auf Antrag einen Zeitraum von einem Kalendermonat als Entlastungsabschnitt zulassen oder in Einzelfällen die Steuerentlastung unverzüglich gewähren.

(3) 1Dem Antrag sind beizufügen:

1.
im Fall des § 51 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes eine Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten des Antragstellers im maßgebenden Zeitraum nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck, es sei denn, die Beschreibung liegt dem Hauptzollamt für den maßgebenden Zeitraum bereits vor; die Beschreibung muss es dem Hauptzollamt ermöglichen zu prüfen, ob die Energieerzeugnisse durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes verwendet worden sind,

2.
bei erstmaliger Antragstellung eine Betriebserklärung, in der die Verwendung der Energieerzeugnisse genau beschrieben ist.

2Weiteren Anträgen muss eine Betriebserklärung nur beigefügt werden, wenn sich Änderungen gegenüber der dem Hauptzollamt bereits vorliegenden Betriebserklärung ergeben haben. 3Der Antragsteller hat die Änderungen besonders kenntlich zu machen.

(4) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nachweis zu führen, aus dem sich für den Entlastungsabschnitt die Art, die Menge, die Herkunft und der genaue Verwendungszweck der Energieerzeugnisse ergeben müssen.

(5) 1Zur Ermittlung der entlastungsfähigen Mengen sind die nach § 51 des Gesetzes verwendeten Mengen an Energieerzeugnissen zu messen. 2Das zuständige Hauptzollamt kann auf Antrag weitere Ermittlungsmethoden zulassen, wenn die steuerlichen Belange nicht beeinträchtigt werden.





 

Frühere Fassungen von § 95 EnergieStV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2018 (08.01.2018)Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
vom 02.01.2018 BGBl. I S. 84
aktuell vorher 30.09.2011Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
vom 20.09.2011 BGBl. I S. 1890
aktuell vorher 01.04.2010Artikel 6 Fünfte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
vom 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
aktuellvor 01.04.2010Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 95 EnergieStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 95 EnergieStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnergieStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 80 EnergieStV Vorauszahlungen (vom 01.07.2021)
... Absatz 3 Satz 1 der Stromsteuer-Durchführungsverordnung bestimmt und b) die nach § 95 Absatz 3 erforderliche Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten und die Betriebserklärung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 84, 126, 154
Artikel 1 3. EnergieStVuaÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... vor § 94 wird gestrichen. 29. § 94 wird aufgehoben. 30. § 95 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben. b) ...

Fünfte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Artikel 6 5. VerbrStÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... 1 Satz 1, § 92 Absatz 2 Satz 1, § 93 Absatz 1 Satz 1, § 94 Absatz 1 Satz 1, § 95 Absatz 1 Satz 1, § 96 Absatz 2 Satz 1, § 97 Absatz 1 Satz 1, § 98 Absatz 1 Satz 1 ...

Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 20.09.2011 BGBl. I S. 1890, 2012 BGBl. I S. 603
Artikel 1 EnergieStVuaÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... Bioheizstoffen" durch das Wort „Biokraftstoffen" ersetzt. 39. § 95 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 24.07.2013 BGBl. I S. 2763
Artikel 1 2. EnergieStVuaÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... Absatz 3 Satz 1 der Stromsteuer-Durchführungsverordnung bestimmt und b) die nach § 95 Absatz 3 erforderliche Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten und die Betriebserklärung ...