Bundesrepublik Deutschland
Entgeltfortzahlungsgesetz
Artikel 53 des Gesetzes vom 26.05.1994 (BGBl. I S. 1014), in Kraft getreten am 01.06.1994
zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) m.W.v. 01.01.2004
Entgeltfortzahlungsgesetz
(Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall)
Artikel 53 des Gesetzes vom 26.05.1994 (BGBl. I S. 1014), in Kraft getreten am 01.06.1994zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) m.W.v. 01.01.2004
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Entgeltzahlung an Feiertagen
§ 3 Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
§ 4 Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts
§ 4a Kürzung von Sondervergütungen
§ 4b (aufgehoben)
§ 5 Anzeige- und Nachweispflichten
§ 6 Forderungsübergang bei Dritthaftung
§ 7 Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitgebers
§ 8 Beendigung des Arbeitsverhältnisses
§ 9 Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation
§ 10 Wirtschaftliche Sicherung für den Krankheitsfall im Bereich der Heimarbeit
§ 11 Feiertagsbezahlung der in Heimarbeit Beschäftigten
§ 12 Unabdingbarkeit
§ 13 Übergangsvorschrift
§ 2 Entgeltzahlung an Feiertagen
§ 3 Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
§ 4 Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts
§ 4a Kürzung von Sondervergütungen
§ 4b (aufgehoben)
§ 5 Anzeige- und Nachweispflichten
§ 6 Forderungsübergang bei Dritthaftung
§ 7 Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitgebers
§ 8 Beendigung des Arbeitsverhältnisses
§ 9 Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation
§ 10 Wirtschaftliche Sicherung für den Krankheitsfall im Bereich der Heimarbeit
§ 11 Feiertagsbezahlung der in Heimarbeit Beschäftigten
§ 12 Unabdingbarkeit
§ 13 Übergangsvorschrift
Literatur im Internet zum EntgFG
- Krankengeld von der Krankenkasse oder Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber: Wer zahlt bei Krankheit? von Erwin Denzler (Praxishinweise)
über www.akademie.de
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