(1) In Heimarbeit Beschäftigte (§ 1 Abs. 1 des Heimarbeitsgesetzes) und ihnen nach § 1 Abs. 2 Buchstabe a bis c des Heimarbeitsgesetzes Gleichgestellte haben gegen ihren Auftraggeber oder, falls sie von einem Zwischenmeister beschäftigt werden, gegen diesen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags zum Arbeitsentgelt. Der Zuschlag beträgt
| 1. | für Heimarbeiter, für Hausgewerbetreibende ohne fremde Hilfskräfte und die nach § 1 Abs. 2 Buchstabe a des Heimarbeitsgesetzes Gleichgestellten 3,4 vom Hundert, | |
| 2. | für Hausgewerbetreibende mit nicht mehr als zwei fremden Hilfskräften und die nach § 1 Abs. 2 Buchstabe b und c des Heimarbeitsgesetzes Gleichgestellten 6,4 vom Hundert |
des Arbeitsentgelts vor Abzug der Steuern, des Beitrags zur Bundesagentur für Arbeit und der Sozialversicherungsbeiträge ohne Unkostenzuschlag und ohne die für den Lohnausfall an gesetzlichen Feiertagen, den Urlaub und den Arbeitsausfall infolge Krankheit zu leistenden Zahlungen. Der Zuschlag für die unter Nummer 2 aufgeführten Personen dient zugleich zur Sicherung der Ansprüche der von ihnen Beschäftigten.
(2) Zwischenmeister, die den in Heimarbeit Beschäftigten nach § 1 Abs. 2 Buchstabe d des Heimarbeitsgesetzes gleichgestellt sind, haben gegen ihren Auftraggeber Anspruch auf Vergütung der von ihnen nach Absatz 1 nachweislich zu zahlenden Zuschläge.
(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 in Betracht kommenden Zuschläge sind gesondert in den Entgeltbeleg einzutragen.
(4) Für Heimarbeiter (§ 1 Abs. 1 Buchstabe a des Heimarbeitsgesetzes) kann durch Tarifvertrag bestimmt werden, daß sie statt der in Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bezeichneten Leistungen die den Arbeitnehmern im Falle ihrer Arbeitsunfähigkeit nach diesem Gesetz zustehenden Leistungen erhalten. Bei der Bemessung des Anspruchs auf Arbeitsentgelt bleibt der Unkostenzuschlag außer Betracht.
(5) Auf die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Zuschläge sind die §§ 23 bis 25, 27 und 28 des Heimarbeitsgesetzes, auf die in Absatz 1 dem Zwischenmeister gegenüber vorgesehenen Zuschläge außerdem § 21 Abs. 2 des Heimarbeitsgesetzes entsprechend anzuwenden. Auf die Ansprüche der fremden Hilfskräfte der in Absatz 1 unter Nummer 2 genannten Personen auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist § 26 des Heimarbeitsgesetzes entsprechend anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 10 EntgFG
9 Entscheidungen zu § 10 EntgFG in unserer Datenbank:
- LAG Köln, 04.09.2012 - 12 Sa 690/11
Heimarbeit-Minderbeträge
- LAG Köln, 04.09.2012 - 12 Sa 1482/10
Heimarbeit-Minderbeträge
- BAG, 11.07.2006 - 9 AZR 516/05
Verdienstsicherung - Kündigungsfrist - Heimarbeit
- LAG Köln, 14.02.2012 - 11 Sa 1380/10
Anwendungsbereich des HAG; Keine Verwirkung von Nachforderungen
- BAG, 24.03.1998 - 9 AZR 218/97
Heimarbeitsverhältnis und Betriebsübergang
- BAG, 05.11.2002 - 9 AZR 409/01
Mithaftung für Entgeltansprüche von Heimarbeitern
- LAG Baden-Württemberg, 28.02.2000 - 15 Sa 112/99
Belastung der Arbeitszeitkontos eines erkrankten Arbeitnehmers, an den der ...
- BAG, 27.01.1998 - 3 AZR 444/96
Auslegung von Versorgungsrichtlinien einer Gruppenunterstützungskasse
- BGH, 16.09.1986 - VI ZR 151/85
Darlegungs- und Beweislast bei Berufung des Haftpflichtversicherers auf ...
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Querverweise
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Leistungen der Krankenversicherung
- Leistungen bei Krankheit
- Krankengeld
- § 44 (Krankengeld)
- Finanzierung
- Finanzausgleiche und Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds
- Finanzausgleich in der Krankenversicherung der Rentner
- § 267 (Datenerhebungen zum Risikostrukturausgleich)